Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

BGBLA_2026_III_115Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von MarkenGazette01.01.1900

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter https://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

Jahrgang 2026Ausgegeben am 31. August 2026Teil III

115. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

115. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Saudi-Arabien am 8. Juli 2026 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2026) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.1

Ferner hat das Vereinigte Königreich gegenüber dem Generaldirektor der WIPO am 12. Mai 2026 die Erstreckung der Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom 1. August 2026 auf die Vogtei Jersey notifiziert und dabei eine Erklärung gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a abgegeben.1

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