Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Oktober 1956, betreffend die Anzeigepflicht bei Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) in Anstalten und Internaten
StF: LGBl. Nr. 13/1956
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189/1948, wird die Anzeigepflicht in Fällen von Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) für Anstalten und Internate, in denen ausschließlich oder vornehmlich jugendliche Personen bis zu 15 Jahren untergebracht sind, wie Waisenanstalten, Kinderasyle, Jugenderholungsheime (Jugendherbergen), Erziehungsanstalten, Pensionate, Konvikte u. dgl. festgesetzt.
§ 1
Unter Internaten sind nur Anstalten zu verstehen, die Zöglinge beherbergen. Die Vorschriften des § 1 der Verordnung bezieht sich auf Lehr- und Erziehungsanstalten nur dann, wenn sie Internate sind.
Die Anstalten und Internate sind:
Im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See:
In Neusiedl am See
Im Verwaltungsbezirk Eisenstadt:
In Wimpassing.
Im Bereich des Magistrates der Freistadt Eisenstadt:
In Eisenstadt.
Im Verwaltungsbezirk Mattersburg:
In Mattersburg.
Im Verwaltungsbezirk Oberpullendorf:
In Steinberg und Lockenhaus.
Im Verwaltungsbezirk Oberwart:
In Bernstein, Oberschützen, Oberwart und Rechnitz.