10000048•Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963
10000048Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963Law27.05.2011
Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG)
StF: LGBl. Nr. 15/1963 (IX. Gp. RV)
Der Landtag hat in Ausführung des I. und III. Teiles des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, und auf Grund der Vorschriften des § 8 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 beschlossen:
LGBl. Nr. 40/2011
Im RIS seit
06.06.2011
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoorschlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genützt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
(8) Neben den im Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
(11) Kurmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Heilvorkommen, die für die Behandlung von Personen zur Anwendung kommen.
(12) Kuranwendungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Heilbehandlungen sowie therapeutische Verfahren die am Kurort zur Anwendung kommen. Allgemeinmedizinische Behandlungen ohne Bezug zur jeweiligen Kur sind davon ausgenommen.
(13) Unterkunftsgeber im Sinne dieses Gesetzes sind
zur Überschrift: LGBl. Nr. 7/1994
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 2/1998
zu Abs. 8 bis 10: LGBl. Nr. 2/1998
zu Abs. 11: LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 21/2023
zu Abs. 12: LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 21/2023
zu Abs. 13: LGBl. Nr. 61/2022
Im RIS seit
15.03.2023
(1) Heilvorkommen, ausgenommen Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung eines Heilvorkommens (Abs. 1) mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und, sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 7/1994
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/1969
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 2/1998, LGBl. Nr. 55/2016
Im RIS seit
03.08.2016
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,
(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwasser aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer einem als Heilmoor anerkannten Moorlager entstammen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation/Liter enthalten.
alte Dokumentnummer
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen jene von Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung (Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die im Abs. 4 lit. b und c geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(5) Der Entzug von Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung charakteristischen Merkmale dabei nicht verändert werden. Der Entzug ist unter Bezeichnung des entzogenen Wasserinhaltsstoffes deutlich lesbar und verständlich anzugeben (z. B.: Eisen - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder abgefallen; Schwefelwasserstoff und Hydrogensulfid - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder verschwunden; Fluorid vermindert; Radium vermindert oder entfernt).
(6) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung im Sinne dieses Gesetzes gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum persönlichen Gebrauch.
(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw. in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu bezeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (§ 9 Abs. 3) verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung ist verboten. Eine irreführende Werbung liegt insbesondere vor, wenn dem Heilvorkommen eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende Wirkung beigelegt wird oder wenn Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung nicht angezeigt wurden, bzw. deren Anführung oder Anwendung von der Landesregierung untersagt wurde.
(1) Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV und VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V und VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang III) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV).
(3) Die für die Durchführung der Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von Analysen im Hinblick auf die Balneotherapie auch Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daß die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Analysenbefundes unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem gemäß § 8 Abs. 3 zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer Untersuchungsanstalt unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und das nicht älter als ein Jahr ist.
(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 eingelangten Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung und Anwendung untersagt. Die Anführung und Anwendung ist zu untersagen, wenn auf Grund des Gutachtens des Landeshauptmannes (Abs. 2) hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(4) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.
(5) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, so sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 1 vorgesehene Anzeige zu erstatten ist, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll.
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung (Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat die im Absatz 4 lit. b bis d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Im Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Eine Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 darf nur erteilt werden, wenn
(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der für das Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allfällig erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben. Der Entzug von Wasserinhaltsstoffen (§ 6 Abs. 5) ist unter Bezeichnung des entzogenen Wasserinhaltsstoffes deutlich lesbar und verständlich auf der Etikette anzugeben.
(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.
(7) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handle, ist verboten.
(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel auftreten, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen und trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.
(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben sowie die Bezeichnung des Kurortes zu bestimmen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm
(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen
(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Absatz 2 lit. b und c
(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 12 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 12 oder 13 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.
(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
(1) Die Kurkommission (Kurverwaltung) eines heilklimatischen Kurortes oder Luftkurortes hat alle fünf Jahre ein Gutachten anfertigen zu lassen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 13 Abs. 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 8 Abs. 3, bezüglich der Bereithaltung der Gutachten ist § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 54/2018)
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 12) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der insbesondere berechtigt ist, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die im Anerkennungsverfahren gemäß § 12 als Sitz angeführt wurde und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Der Kurfonds ist entweder zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat oder zur gemeinsamen gleichstehenden Führung der Wappen jener Gemeinden über die sich der Kurort erstreckt.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden, die dem Kurort angehören, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
(Anm.: § 17a entfällt mit LGBl. Nr. 61/2022)
LGBl. Nr. 61/2022
Im RIS seit
18.08.2022
(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.
(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:
(3) Es werden entsendet:
(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis i angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, darstellen würden.
(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.
(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.
(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(9) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen, Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz, hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden. Die Einberufung zu Sitzungen hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am achten Tage vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zu erfolgen.
LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
(Anm.: § 18a entfällt mit LGBl. Nr. 61/2022)
LGBl. Nr. 61/2022
Im RIS seit
18.08.2022
(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds hinsichtlich seiner Geschäftsführung und der von der Landesregierung auszuübenden Aufsicht die in Betracht kommenden Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindeordnung (Statut) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.
(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredit) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
Wem die Bezeichnung „Kurfonds“, „Kurkommission“ oder „Kurverwaltung“ im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, dass es sich um einen Kurfonds, eine Kurkommission oder die Kurverwaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt.
LGBl. Nr. 61/2022
Im RIS seit
18.08.2022
(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Kurtaxen eingehoben. Touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 3 unterliegen dem Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der geltenden Fassung, insbesondere den Regelungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021.
(2) Die Kurtaxe gemäß Abs. 1 wird wie folgt aufgeteilt:
(3) Die Kurtaxe darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Gäste bestimmten Einrichtungen sowie die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 und die Aufgaben gemäß Bgld. TG 2021 verwendet werden.
(4) Die Ortstaxe unterliegt den Bestimmungen des Bgld. TG 2021.
LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 21/2023
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
(1) Kurgäste sind alle Besucher des Kurortes die Kurmittel (gemäß § 1 Abs. 11) oder Kuranwendungen (gemäß § 1 Abs. 12) in Anspruch nehmen, ungeachtet ob sie im Kurort gegen Entgelt beherbergt werden. Diese Gäste sind zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet.
(2) Von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der geltenden Fassung, oder in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung innerhalb des Kurortes nächtigen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.
(3) Touristische Gäste sind Besucher des Kurortes, die keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen und weiters nicht in einer Kuranstalt, einer Kureinrichtung oder einer Sonderkrankenanstalt gemäß Bgld. KAG 2000 beherbergt werden.
LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 21/2023
Im RIS seit
15.03.2023
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 sind befreit:
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.
LGBl. Nr. 61/2022
zu abs. 1: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
(Anm.: § 24 entfällt mit LGBl. Nr. 61/2022)
LGBl. Nr. 61/2022
Im RIS seit
18.08.2022
(1) Die Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 beträgt pro Person und Aufenthaltstag 4,50 Euro.
(2) Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 unterliegt der Wertbeständigkeit. Er vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(4) Durch Verordnung gemäß § 29 kann für folgende Personen eine Ermäßigung der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
(5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.
LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2026
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 2/2026
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
(1) Die Unterkunftsgeber und die Inhaber der Kurmittel gemäß § 1 Abs. 11 oder Kureinrichtungen sind verpflichtet, die Kurtaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Kurtaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Die Unterkunftsgeber sowie die Inhaber der Kurmittel und Kureinrichtungen haften für die Entrichtung und Abfuhr der Kurtaxe an die Gemeinde.
(2) Unterkunftsgeber, die touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 3 beherbergen, haben die Bestimmungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021 zu befolgen.
(3) Die Unterkunftsgeber gemäß Abs. 1 haben
(4) Die Inhaber von Kurmittel oder Kureinrichtungen haben
LGBl. Nr. 61/2022
Im RIS seit
18.08.2022
(1) Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.
(2) Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen und die Beträge gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 und 4 und die Beträge gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 und 3 Bgld. TG 2021 an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen, die die Beträge gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 und die Beträge gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 Bgld. TG 2021 an die Begünstigten zu überweisen hat.
LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
(1) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden und des Kurfonds bezüglich der Einhebung, Aufteilung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden bezüglich der Einhebung, Aufteilung und Verwendung der vereinnahmten Ortstaxen obliegt der Landesregierung gemäß § 20 Abs. 9 Bgld. TG 2021.
(3) Die Landesregierung oder die in ihrem Auftrag tätige Burgenland Tourismus GmbH ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Kurtaxe zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die gemäß § 26 zur Einhebung der Kurtaxe Verpflichteten, haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in alle Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- sowie Buchungsbelege des Kurfonds Einblick zu nehmen und wahrgenommene Mängel abzustellen. Die Burgenland Tourismus GmbH ist im Auftrag der Landesregierung jederzeit berechtigt, in alle die Kurtaxen betreffenden Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- sowie Buchungsbelege des Kurfonds Einblick zu nehmen.
LGBl. Nr. 61/2022
Im RIS seit
18.08.2022
Die Landesregierung hat nach Anhörung der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden und der gesetzlichen Interessensvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen. Hiebei hat sie insbesondere nähere Regelungen über den Umfang des Kurbezirkes, über den Aufgabenbereich und die Organisation der Organe des Kurfonds, über die Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsführung des Kurfonds, über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison sowie über die Einhebung der Kurtaxe und die Verabreichung der Kurmittel zu treffen.
(1) Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, im Verhältnis zu übergehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Die das Vermögen des Kurfonds übernehmenden Gemeinden haften für die bei der Vermögensübernahme bestehenden Verbindlichkeiten anteilmäßig und beschränkt auf das übernommene Vermögen.
(1) Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Bewilligungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume auch die Größe der Bodenfläche und des Lufraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und der technischen Einrichtungen (Abs. 4 lit. d) zu ersehen sind.
(4) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn
(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere betreffend Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im § 31 Abs. 1 oder 5 vorgeschriebene Bewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 32 betrieben werden; sie kann die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen verfügen, wenn die Betriebsbedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind oder die Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 33) nicht eingehalten werden. In letzteren Fällen ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. Vor einer solchen Maßnahme ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören.
(2) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, soferne der Mangel behoben wurde.
LGBl. Nr. 7/1994
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 40/2011
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 40/2011, LGBl. Nr. 79/2013 (entfällt)
Im RIS seit
20.01.2014
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 4 lit. f gegeben sind, wobei die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören ist.
(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 31 Absatz 4 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 31 Absatz 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 31 Absatz 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, so haben die Witwe und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Deszendenten den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Absatz 1) die Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 4 lit. f nicht gegeben, oder wird in den Fällen des Absatzes 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von 3 Monaten, gerechnet vom Tode des Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 7/1994, LGBl. Nr. 40/2011
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 40/2011
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 40/2011, LGBl. Nr. 79/2013 (entfällt)
Im RIS seit
20.01.2014
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat für deren inneren Betrieb eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Anstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt. Im Falle von Bedenken sind diese dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung unter Setzung einer sechs Wochen nicht übersteigenden Frist zur Behebung aufzutragen. Eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist möglich. Werden die Bedenken nicht binnen der gesetzten Frist behoben, ist die Genehmigung der Anstaltsordnung oder deren Änderung mit Bescheid zu versagen.
(4) Die Anstaltsordnung ist in den Kuranstalten und Kureinrichtungen so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.
(1) Alle in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbeschränkt und endet auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder Kureinrichtung.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ist die Bestimmung des § 11 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zu Gunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber wirtschaftlich möglich und mit Rücksicht auf die Förderung der Volksgesundheit oder die zu gewärtigende Entwicklung eines Landesteiles im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso ist eine Enteignung zu Gunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Absatz 1 bezeichnete Ziel auf eine andere Art in angemessener Frist nicht erreicht werden kann.
(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, je Fall, mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.
(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben, mit Ausnahme von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 26, 27 und 28, dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen. Geldstrafen aus Verwaltungsübertretungen gegen §§ 26, 27 und 28 haben der Burgenland Tourismus GmbH zuzufließen.
LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Rücknahme, die die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 9 Absatz 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des bezüglichen Bescheides bekanntzugeben.
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der im § 2 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennung nicht, ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung oder der im § 32 Absatz 1 vorgesehenen Anzeige nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand von Produkten des Heilvorkommens oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 33) vorzuschreiben.
(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen oder untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
(4) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gutachten im Sinne des § 15 Absatz 1 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als fünf Jahre ist.
(5) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieses Gesetzes die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 8 Absatz 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Absatz 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
(6) Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz 4 und 13 Absatz 3 gelten auch für Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Funktion befindlichen Kurkommissionen (Kurverwaltungen) haben diese Funktion bis zur Konstituierung der nach § 18 zusammengesetzten Kurkommissionen weiter auszuüben, die Konstituierung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(8) Die vor Inkrafttreten der § 31 Abs. 1, 2 und 4 lit. f und g, § 31 Abs. 5 und 6, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3 und 4 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilten Bewilligungen und Genehmigungen bleiben aufrecht.
(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 40/2011
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 79/2013
Im RIS seit
20.01.2014
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), soweit sie in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.
Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonates in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die bisher im Burgenlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben.
(3) Wo in geltenden landesgesetzlichen Vorschriften auf die Bestimmungen der im Absatz 2 angeführten Gesetze Bezug genommen ist, hat diese Bezugnahme als auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgeändert zu gelten.
(4) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut. Durchführungsverordnungen zu dem vorliegenden Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem Geltungsbeginn des Gesetzes in Kraft. Die Kurordnungen für die bestehenden Kurorte sind längstens binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(5) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 wird Folgendes festgelegt:
(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.
(7) § 2 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 lit. d, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 lit. h, § 21 Abs. 2, 3 und 6, § 27 und § 31 Abs. 4 lit. f und g in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(9) § 1 Abs. 11, 12 und 13 sowie §§ 17, 18, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 17a, 18a und 24.
(10) § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 sowie § 37 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 18 Abs. 2 lit. h und § 25 Abs. 4 Z 2.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 7/1994, LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 40/2011
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 55/2016
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 54/2018
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 61/2022
zu Abs. 10: LGBl. Nr. 2/2026
Im RIS seit
14.01.2026
Soweit in diesem Gesetz auf andere landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese inihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß das Quellwasser im Sinne des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Absatz 1 wie folgt zu bezeichnen:
Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Eine Poloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Beachte
LGBl. Nr. 14/1993
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Beachte
LGBl. Nr. 2/1998
Anstaltsordnungen für bestehende Kureinrichtungen sind von den Rechtsträgern bis 31. Dezember 1998 zu erlassen.
Beachte
LGBl. Nr. 7/1994
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verordnung über die Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 70/1992, dem Art. I Z 1 dieses Gesetzes anzupassen.
(3) In den in Art. I Z 1 genannten Gemeinden hat der örtliche Tourismusverband mit seinen Organen die ihm durch das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, übertragenen Aufgaben bis zur Kostituierung der in Art. II Z 7 genannten neuen Organe weiterzuführen.
(4) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Kurversammlung gemäß § 17a Abs. 3 erster Satz des Burgenländischen Heivorkommen- und Kurortegesetzes 1963 in der Fassung dieses Gesetzes hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
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