Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 1967, betreffend die Festlegung eines Grundwasserschongebietes zur Sicherung der Wasserversorgung des mittleren Burgenlandes
StF: LGBl. Nr. 18/1967
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:
§ 1
Zur Sicherung der Wasserversorgung des mittleren Burgenlandes wird ein Grundwasserschongebiet mit den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen festgelegt.
§ 2
(1) Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewiligung:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.
§ 3
Eine Bewilligung nach § 2 darf nur erteilt werden, wenn die Versorgung des mittleren Burgenlandes und hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet bleibt.
§ 4
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 5
Wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.