10000087•Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
10000087Vermögenswerte nach den ehemaligen LandkreisenLaw29.07.1970
Gesetz vom 12. Mai 1970, mit dem das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 101, über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen ausgeführt wird
StF: LGBl. Nr. 26/1970 (XI. Gp. RV 59 AB 44)
Der Landtag hat beschlossen:
alte Dokumentnummer
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14.April 1939, Deutsches RGBl. IS. 777, mit Zuständigkeit für Gebietsteile des Burgenlandes errichteten Landkreise im Burgenland ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft §2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3.September 1938, deutsches RGBl. IS. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
Die unter die Bestimmungen des §1 fallenden Vermögenswerte sind kraft Gesetzes auf das Land übertragen.
Die Landesregierung hat über den Erwerb eines Vermögenswertes eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Vermögensübereignung nicht berührt.
Befinden sind in Gebäuden, die Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind, Dienststellen des Bundes, so werden ihm die Gebäude für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung überlassen.
Das „Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Niederösterreich über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Bruck a.d. Leitha, Eisenstadt und Oberpullendorf“ sowie das „Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Steiermark über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Feldbach und Fürstenfeld“ werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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