10000110•Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens
10000110Sicherung des Heilquellen- und MineralwasservorkommensOrdinance28.05.1974
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. März 1974 betreffend die Festlegung eines Schongebietes zur Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens im Gebiete der Gemeinde Gerersdorf-Sulz und Güssing
StF: LGBl. Nr. 15/1974
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:
Zur Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens im Gebiete der Gemeinden Geresdorf-Sulz (Katastralgemeinden Gerersdorf bei Güssing und Sulz im Burgenland) und Güssing (Katastralgemeinde Steingraben) wird ein Schongebiet mit den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen festgelegt.
(1) Im Schongeibet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Bestehende Anlagen, die im Hinblick auf ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht widersprechen, bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung auf Grund dieser Verordnung. Sonstige bestehende Anlagen, Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bestehender Anlagen bedürfen jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Eine Bewilligung nach § 2 darf nur erteilt werden, wenn sie keine nachteilige qualitative oder quantitative Beeinflussung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens zur Folge hat.
Jedes Ausfließen von Chemikalien oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen wie insbesonders von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde, der Güssinger Mineralwasser Aktiengesellschaft in Gerersdorf-Sulz sowie Alois und Maria Kanapes, Güssing, Steingraben 12, anzuzeigen.
Wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bestraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juli 1956, betreffend die Festsetzung eines Schutzgebietes für die Mineralwasserquellen in Sulz bei Güssing, LGBl. Nr. 5/1956, aufgehoben.
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