10000117•Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Grundverkehrskommission
10000117Reisekosten und Aufwandsentschädigung der GrundverkehrskommissionOrdinance22.10.1976
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Oktober über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen
StF: LGBl. Nr. 37/1976
Auf Grund der §§ 12 Abs. 4 und 16 Abs. 2 des Landesgrundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 11/1955 in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 3/1958, LGBl. Nr. 16/1962, LGBl. Nr. 16/1966 und LGBl. Nr. 19/1976 wird verordnet:
Den Mitgliedern der Grundverkehrslandeskommission und den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen dieser Kommissionen beigezogenen Schriftführern gebührt der Ersatz der Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei mehreren Wagenklassen wird die niedrigste Wagenklasse vergütet. Bei Benützung eines Kraftfahrzeuges gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.
(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die im öffentlichen Dienst oder im Dienst einer gesetzlichen Interessenvertretung stehenden Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen dieser Kommissionen beigezogenen Schriftführer beträgt
(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die nicht im öffentlichen Dienst oder nicht im Dienste einer gesetzlichen Interessenvertretung stehenden Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Grundverkehrsbezirkskommissionen, für den Berichterstatter der Grundverkehrslandeskommissionen sowie für die Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen beträgt
(3) Dem Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission gebühren im Falle des Absatzes 1 lit. a S 525,-- im Falle des Absatzes 1 lit. b S 700,-- als Sitzungsgeld.
Kommen bei den Verhandlungen der Grundverkehrskommissionen gebühren mehrere Geschäftsstücke zur Behandlung so sind die auf Grund der §§ 1 und 2 erwachsenden Gebühren nach billigem Ermessen auf die einzelnen Fälle aufzuteilen.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verliert die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1972, LGBl. Nr. 7, ihre Wirksamkeit.
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