10000133•Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979
10000133Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979Law01.03.1979
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"0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung"
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}Gesetz vom 15. Dezember 1978 über Ansprüche der Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen auf einmalige Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge (Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979; BPG 1979)
StF: LGBl. Nr. 19/1979 (XIII. Wp. IA 45 AB 49)
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
19.10.2020
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(2) Bürgermeister im Sinne dieses Gesetzes sind die auf Grund des § 17 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 8 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 8 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, gewählten Organe; diesen sind die vor Inkrafttreten der genannten Gesetze entsprechenden Organe der Gemeinden gleichzuhalten.
(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 4 bis 7 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Personen.
(1) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn die Funktionsdauer insgesamt mindestens 10 Jahre beträgt.
(2) Ist ein Bürgermeister infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung unfähig geworden, seine Funktion weiter auszuüben, und beträgt seine Funktionsdauer noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine Funktionsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall oder auf eine durch die Funktionsausübung verursachte Krankheit zurückzuführen und gebührt dem Bürgermeister aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so tritt die Rechtsfolge des ersten Satzes ohne Rücksicht auf die Funktionsdauer ein.
(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (Abs. 2) folgenden Monatsersten an.
(4) Der Ruhebezug beträgt nach einer Funktionsdauer von zehn Jahren 50 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich
(5) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(6) Der Ruhebezug darf
(1) Die Hinterbliebenen eines Bürgermeisters haben ab dem dem Sterbetag folgenden Monatsersten Anspruch auf einen monatlichen Versorgungsbezug, wenn der Bürgermeister am Sterbetag einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 3 oder die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 1 oder 2 bzw. nach Abs. 2 erworben hat.
(2) Ist ein Bürgermeister, dessen Funktionsdauer noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre beträgt, durch Tod aus seiner Funktion ausgeschieden, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Bürgermeister am Sterbetag die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 1 erworben hätte. Ist der Tod auf einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall oder auf eine durch die Funktionsausübung verursachte Krankheit zurückzuführen und gebührt den Hinterbliebenen aus diesem Grund eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so tritt die Rechtsfolge des ersten Satzes ohne Rücksicht auf die Funktionsdauer ein.
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 4 sind die §§ 17 bis 19 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bürgermeister an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
LGBl. Nr. 30/2004, LGBl. Nr. 49/2005
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
LGBl. Nr. 24/1994, LGBl. Nr. 49/2005
(1) Besteht neben dem Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 ein Anspruch auf
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge gemäß § 4 mit der Maßgabe, daß bei der Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des im Abs. 1 genannten Betrages zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach den §§ 5 bis 5a bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
LGBl. Nr. 37/1993
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 24/1994
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/1994, LGBl. Nr. 49/2005
alte Dokumentnummer
Wird der Empfänger eines Ruhebezuges (§ 3) neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Monat vorangeht, in dem die Funktion übernommen wird. Scheidet der Bürgermeister aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 3 neu zu bemessen.
(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind monatlich im vorhinein auszuzahlen.
(2) Die §§ 13, 15, 16 Abs. 2 bis 4, §§ 21, 22, 23 Abs. 1, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 4 und die §§ 26, 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(3) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Bürgermeisterinnen und eingetragene Partner von Bürgermeistern sinngemäß anzuwenden:
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/1993, LGBl. Nr. 24/1994, LGBl. Nr. 16/1998, LGBl. Nr. 30/2004, LGBl. Nr. 38/2011, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 56/2014
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 38/2011
Im RIS seit
05.12.2014
(1) Als Funktionsdauer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Zeiträume, die der Bürgermeister in Ausübung seiner Funktion seit dem 27. April 1945 zurückgelegt hat. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten, während welcher der Bürgermeister von der Entrichtung eines monatlichen Beitrages nach § 13 Abs. 2 befreit war und die Beiträge für diesen Zeitraum nicht nachentrichtet hat.
(2) Die Funktionsdauer ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.
Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der vierzehnte Teil der nach § 20 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 12 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten jährlichen Mindestentschädigung, welche dem Bürgermeister zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz entstehenden Ansprüche, jedoch unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens, gebühren würde. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis jener Volkszählung heranzuziehen, das zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens gemäß § 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 149/1990, zuletzt kundgemacht wurde.
(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist im Falle des § 3 der Bürgermeister und sind im Falle des § 4 die Hinterbliebenen.
(2) Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches gestellt, gebühren Ruhe- und Versorgungsbezüge erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister seine Funktion zuletzt ausgeübt hat, einzubringen, worüber die Gemeinde schriftlich zu entscheiden hat.
(4) Bescheide nach Abs. 3 sind innerhalb von zwei Wochen ab Genehmigung unter Anschluß aller für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der im Bescheid zuerkannte Ruhe- und Versorgungsbezug den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(6) Bescheide, die ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erlassen wurden, können von der Aufsichtsbehörde, gem. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden.
(1) Das Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der ihnen durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.
(2) Zu diesem vom Land zu tragenden Aufwand haben sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinde einen monatlichen Beitrag von je 13 v.H. der um ein Sechstel erhöhten Bemessungsgrundlage (§ 11) zu entrichten. Der Bürgermeister ist für die Dauer des Ruhens seiner laufenden Entschädigung nach § 20 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, § 12 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 12 Abs. 2 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, von der Entrichtung des monatlichen Beitrages befreit.
(3) Der Beitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde halbjährlich bis spätestens 15. Juli und 15. Jänner eines jeden Jahres an das Land abzuführen.
(4) Auf Antrag eines ehemaligen Bürgermeisters, der keine Anwartschaft auf Ruhebezug gemäß § 3 erworben hat, hat das Land die gemäß Abs. 2 vom Bürgermeister geleisteten Beiträge diesem im Ausmaß von 40 v.H. zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Bürgermeisters gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.
(5) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Bürgermeister, für die Beiträge gemäß Abs. 4 überwiesen worden sind, sind nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom ehemaligen Bürgermeister oder seinen Hinterbliebenen rückerstattet wurden.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in kraft. Einem Bürgermeister, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Funktion ausgeschieden ist, gebührt, soferne im folgenden nichts anderes bestimmt ist, keine einmalige Zuwendung und kein Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.
(2) Ein Bürgermeister, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Funktion ausgeschieden ist und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 und auf Beträge der im § 6 Abs. 1 lit. a bis d genannten Art hat, hat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Funktionsdauer von wenigstens
des Geldbetrages, der der Einwohnerzahl jener Gemeinde entspricht, der der Bürgermeister im Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgestanden ist, mindestens jedoch 730 Euro und höchstens 5.820 Euro.
(3) Stirbt ein Bürgermeister, dem eine einmalige Zuwendung nach Abs. 2 gebühren würde, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor Ablauf der in Abs. 9 genannten Frist von sechs Monaten, so gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn er
(5) Die Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der am Sterbetag die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben hat oder erworben hätte, haben ab dem dem Sterbetag folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Anspruch auf einen monatlichen Versorgungsbezug.
(6) Bei der Berechnung einmaliger Zuwendungen nach Abs. 2 und der Feststellung der Bemessungsgrundlage für Ruhe- und Versorgungsbezüge auf Grund der Anwartschaft gem. Abs. 4 lit. a ist für Bürgermeister, die gem. § 12 Abs. 1 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1970, vorübergehend die Verwaltung einer neugebildeten Gemeinde geführt haben, und die unmittelbar nach dieser Tätigkeit aus dem Amt geschieden sind, die Einwohnerzahl jener Gemeinde zugrundezulegen, deren Verwaltung sie am 31. Dezember 1970 geführt haben. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Volkszählung 1971 heranzuziehen.
(7) Zeiten, die für die Berechnung einer einmaligen Zuwendung nach Abs. 2 berücksichtigt worden sind, sind im Falle des Funktionsausscheidens eines neuerlich gewählten Bürgermeisters bei der Berechnung der Funktionsdauer nach § 10 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben haben, hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(8) Wurden bezüglich der Bürgermeister, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben haben, einmalige Zuwendungen nach den Abs. 2 und 3 und, im Falle des Funktionsausscheidens nach einer neuerlichen Wahl zum Bürgermeister, nach § 2 rechtskräftig zuerkannt, so ruhen Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 3, 4 und 15 Abs. 4 und 5 solange, bis die gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge das Ausmaß der zuerkannten einmaligen Zuwendungen erreichen. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
(9) Für einmalige Zuwendungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den Abs. 2, 3, 4 und 5 gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 Abs. 1 und 14 sinngemäß; in den Fällen der Abs. 2 und 3 beträgt die Frist des § 12 Abs. 2 anstelle von drei Monaten sechs Monate.
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die §§ 15c bis 15g sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 3 und 10 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem in diesem Absatz angeführten Bürgermeister.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind die im Abs. 3 Z 2 angeführten Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Burgenländischen Gemeindebezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister nach § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare, LGBl. Nr. 38/1992, nach § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare der Freistadt Rust, LGBl. Nr. 66/1993, oder nach § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Festsetzung des Mindestsatzes der Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1993, jeweils Anspruch hätte.
(1) Bürgermeister, die am 30. Juni 1998 eine Funktion als Bürgermeister bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 15c Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 15c Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer Funktion als Bürgermeister ohne Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 15c Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.
(1) Auf Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 15d Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 15c Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 15c Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist auch in den Fällen des Abs. 1 eine ruhebezugsfähige Funktionsdauer von 10 Jahren erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 3 Abs. 4 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,41666 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Bürgermeister sowie die Gemeinden haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem ein solcher Bürgermeister die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht. Der Beitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde halbjährlich bis spätestens 15. Juli und 15. Jänner eines jeden Jahres an das Land abzuführen.
(6) Für die Bemessung des Beitrages des Bürgermeisters und der Gemeinde nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.
(7) Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Pensionsbeitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, haben innerhalb der offenen Frist des § 15d schriftlich und unwiderruflich zu erklären, ob sie nach Beendigung der neuerlichen Funktionsausübung die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland gemäß § 13 Abs. 5 dieses Gesetzes rückerstatten werden. Im Falle der rechtzeitigen Erklärung, die Pensionsbeiträge rückzuerstatten, gelten die Zeiten der früheren Funktionsausübung, für die Beiträge überwiesen worden sind, als Zeiten gemäß Abs. 2. Die durch die fristgerechte Abgabe der Erklärung begründete Verpflichtung zur Rückerstattung überwiesener Pensionsbeiträge ist mit Bescheid festzustellen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, ist eine Rückerstattung der überwiesenen Beiträge nicht mehr möglich.
(8) Auf einen im Abs. 1 genannten Bürgermeister ist § 29 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes (Pensionskassenregelung) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Falle des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes LGBl. Nr.15/1998 verringert sich entsprechend.
(9) Wird Abs. 8 auf § 29 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 6, 11 oder 17 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 29 Z 1 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.
(10) In den Fällen der §§ 15c bis 15e ist auf die Berechnung der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer § 10 Abs. 2 anzuwenden.
(1) Auf Bürgermeister
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Bürgermeistern und von den jeweiligen Gemeinden nach § 13 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 bis 6 zu verwenden.
(3) Das Land hat einen Überweisungsbetrag zu leisten
(4) Der Überweisungsbetrag ist
(5) Der Überweisungsbetrag ist an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVP), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, und § 118b Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, sind nicht anzuwenden.
(6) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 bis 5 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Bgld. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Bgld. PKVG), LGBl. Nr. 15/1998 festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Bgld. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(1) Auf Bürgermeister nach § 15f Abs. 1 Z 1; die
(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 27 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
Wenn in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, können diese, soweit es sprachlich möglich ist, auch in weiblicher Form geführt werden.
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
LGBl. Nr. 56/2014
Im RIS seit
05.12.2014
(1) Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind, und nach den bisherigen Bestimmungen keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt haben, erwerben durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge. Auf Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind, ist § 7 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, weiterhin anzuwenden.
(2) Bürgermeistern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind und nach den bisherigen Bestimmungen nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt haben, weil sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder weil auf sie § 5 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, anzuwenden war, gebühren auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Hat der ehemalige Bürgermeister im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet, so gebühren die Ruhebezüge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; in diesem Fall beträgt die Frist des § 12 Abs. 2 anstelle von drei Monaten sechs Monate.
(3) Hinterbliebene eines Bürgermeisters, die nach den bisherigen Bestimmungen nur deshalb keinen Anspruch auf Versorgungsbezug gehabt haben, weil auf sie § 5 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, anzuwenden war, gebühren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes; in diesem Fall beträgt die Frist des § 12 Abs. 2 anstelle von drei Monaten sechs Monate.
(4) Grundlage für die Bemessung der Ruhe-(Versorgungs-)bezüge ist § 11 in der Fassung dieses Gesetzes, wenn
(5) § 13 Abs. 4 und 5 findet auch auf Beiträge gemäß § 13 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, soferne der ehemalige Bürgermeister seine Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt hat und keine einmalige Zuwendung gemäß § 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, erhalten hat.
(1) An die Stelle des in Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 3 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung dieses Gesetzes) angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihr 55. Lebensjahr in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Spalte angeführte Lebensmonat:
(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.
(1) An die Stelle des in Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 3 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung dieses Gesetzes) angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, der jeweils in der rechten Spalte angeführte Lebensmonat:
(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.