Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 1979, mit der die zur Aus- und Nachpflanzung zugelassenen Rebsorten bestimmt werden
StF: LGBl. Nr. 46/1979
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Weinbaugesetzes 1974, LGBl. Nr. 40, wird verordnet:
§ 1
Im Burgenland dürfen von Eigentümern, Pächtern oder sonstigen über Grundstücke Verfügungsberechtigten nur folgende Rebsorten aus- oder nachgepflanzt werden: