Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 1979 betreffend die Festsetzung des Mindestsatzes der Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt
StF: LGBl. Nr. 14/1979
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, wird verordnet:
Im RIS seit
10.06.2011
§ 1
(1) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt wird in Höhe der einem Mitglied des Burgenländischen Landtages gebührenden jährlichen Bezüge und Sonderzahlungen festgesetzt.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung kann über Beschluß des Gemeinderates in 12 oder 14 Teilbeträgen erfolgen.
(3) Bei der Berechnung des Mindestsatzes der Entschädigung sind die Beträge auf volle Schilling aufzurunden.
§ 2
Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren dem Bürgermeister außer dem Ersatz für Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die einem Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.