10000141•Landes-Verfassungsgesetz
10000141Landes-VerfassungsgesetzLaw01.09.2025
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RL (EU) 2022/2041 vom 19.10.2022, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022, S. 33-47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
Landes-Verfassungsgesetz vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG)
StF: LGBl. Nr. 42/1981 (XIII. Wp. IA 142 AB 153)
LGBl. Nr. 6/1983 (DFB)
Der Landtag hat beschlossen:
LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 10/2008, LGBl. Nr. 75/2013, LGBl. Nr. 43/2020, LGBl. Nr. 54/2025
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Burgenland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Burgenland gründet auf der Freiheit und Würde des Menschen; es schützt die Entfaltung seiner Bürger in einer gerechten Gesellschaft.
(3) Burgenland ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
alte Dokumentnummer
Die Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie durch seine verfassungsmäßig bestellten Vertretungsorgane ausgeübt.
alte Dokumentnummer
Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
alte Dokumentnummer
(1) Burgenland umfaßt das durch Staatsverträge und Gesetze in seinem gegenwärtigen Bestand festgelegte Landesgebiet.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn dadurch zugleich eine Änderung von Landesgrenzen des Burgenlandes erfolgen soll.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes, mit denen zugleich eine Änderung der Grenzen des Burgenlandes erfolgen soll, bedürfen eines Landesgesetzes sowie damit übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Landtages über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abs. 2 bis 4: LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
09.01.2014
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben, sind Burgenländische Landesbürgerinnen und Landesbürger.
LGBl. Nr. 10/2008
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Landessprache.
alte Dokumentnummer
(1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2008
(1) Die Farben des Burgenlandes sind rot-gold.
(2) Das Landeswappen des Burgenlandes ist in goldenem Schild ein roter, golden gekrönter und bewehrter, rot bezungter, widersehender Adler mit ausgebreiteten Schwingen, der auf einem schwarzen Felsen steht, in den Oberecken von zwei schwarzen, breitendigen Kreuzchen begleitet wird und dessen Brust mit einem dreimal von rot und kürsch gespaltenen und golden eingefaßten Schildchen belegt ist.
(3) Das Landessiegel des Burgenlandes weist das in Absatz 2 beschriebene Landeswappen mit der Umschrift “Land Burgenland” auf.
(4) Die Landeshymne des Burgenlandes ist das Lied “Mein Heimatvolk, mein Heimatland”.
(5) Nähere Bestimmungen über die burgenländischen Landessymbole und deren Verwendung sind durch Landesgesetz zu treffen.
alte Dokumentnummer
Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus.
alte Dokumentnummer
(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2008
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 42/2005, LGBl. Nr. 10/2008
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 42/2005, LGBl. Nr. 10/2008
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Für die Wahl in den Landtag wird das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:
Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;
Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;
Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;
Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;
Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;
Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;
Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Landtages ist auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerinnen- und Bürgerzahl der Wahlkreise zu verteilen. Die Bürgerinnen- und Bürgerzahl der Wahlkreise ist die Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009) im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Verteilung der Mitglieder des Landtages auf die Wahlkreise, über die Wahlberechtigten und die Wählbarkeit sowie das Wahlverfahren sind (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz und die Briefwahl) durch die Landtagswahlordnung zu treffen.
LGBl. Nr. 3/1996
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 10/2008, LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 10/2008
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt. Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so anzuordnen, daß der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der neue Landtag ist so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist.
(3) Den neuen Landtag hat die Präsidentin oder der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung einzuberufen, in der sie oder er den einstweiligen Vorsitz führt. Für die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist Artikel 18 sinngemäß anzuwenden.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 10/2008
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
(2) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.
alte Dokumentnummer
(1) Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2) Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Artikel 53 Absatz 4) sie zu Mitgliedern der Landesregierung gewählt wurden. Sofern die Person bei der Landtagswahl keiner wahlwerbenden Partei angehört hat, ist bei gemeinsamen Wahlvorschlägen zudem klarzustellen, welchem Landtagsklub das Regierungsmitglied zuzuordnen ist.
LGBl. Nr. 54/2025
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtages bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidentinnen und Präsidenten gewählt hat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags jener Parteien gewählt, denen nach den Absätzen 4 bis 7 eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt; der Wahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zu wählen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Präsidentin oder der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlags der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des Artikels 53 Absatz 7 des Landes-Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 42/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 75/2013 gewählt.
(7) Erstattet eine Partei, der nach den Bestimmungen dieses Artikels eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann wird die betreffende Präsidentin oder der betreffende Präsident auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Gehört eine oder ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gewählte Präsidentin oder gewählter Präsident nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag sie oder er gewählt wurde, so wird ihr bzw. sein Amt dieser Partei zugerechnet.
LGBl. Nr. 10/2008
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 64/2014
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Der Landtag kann die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten sowie die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten durch Beschluss abberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Zweiten oder Dritten Präsidentin oder des Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Ein Beschluss, mit dem die Präsidentin oder der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein Beschluss, mit dem die Zweite und die Dritte Präsidentin oder der Zweite und Dritte Präsident abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefasst werden.
(4) Wurde die Zweite oder die Dritte Präsidentin oder der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluss, mit dem eine so gewählte Präsidentin oder ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
LGBl. Nr. 10/2008
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder des Landtages es verlangen, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, dass er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat die Präsidentin oder der Präsident zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Landtag, ihr bzw. sein Stimmrecht bleibt gewahrt.
LGBl. Nr. 10/2008
(1) Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten oder die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
(3) Wenn die gewählten Präsidentinnen und Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt das an Jahren älteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, sofern es an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieses Mitglied hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidentin oder Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidentin oder Präsidenten vornehmen zu lassen.
(4) Wenn das Mitglied des Landtages dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidentinnen oder der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an das nächste jeweils älteste Mitglied des Landtages über, bei dem die in Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens eine oder einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidentinnen oder Präsidenten ihr bzw. sein Amt wieder ausüben kann.
LGBl. Nr. 10/2008
(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages. Diese besteht aus der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Landtagsdirektorin oder den Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Bediensteten der Landtagsdirektion.
(3) Der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor obliegt die Leitung des inneren Dienstes der Landtagsdirektion. Die Landtagsdirektorin oder der Landtagsdirektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbedienstete sein.
LGBl. Nr. 10/2008
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der oder von dem Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2008
(1) Die Führung der Geschäfte des Landtages sowie der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen und der Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Landtages werden durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnung des Landtages).
(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.
(3) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2025
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Artikels 58 nach dem Ende der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn dieses Mitglied nicht binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die auf sie oder auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlass ihrer oder seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.
(5) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Der Karenzurlaub ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages auszusprechen. Für diese Zeit wird das Mandat durch eine Bewerberin oder einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertretung). Auf solche Vertreter finden Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 bis 28 sinngemäße Anwendung. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
LGBl. Nr. 3/1996
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 64/2014
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte “Ich gelobe” unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 6/1983 (DFB), LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der oder des betreffenden Landtagsabgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies die oder der betreffende Landtagsabgeordnete oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neuen Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 54/2005
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.
(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 3/1996
alte Dokumentnummer
(1) Bewerben sich öffentlich Bedienstete um ein Mandat im Landtag, ist ihnen die dafür erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Öffentlich Bedienstete, die wegen der Ausübung ihres Mandates am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbare gleichwertige - mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
LGBl. Nr. 54/2005
Die Mitglieder des Landtages erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
alte Dokumentnummer
(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
(2) Über den Eintritt des Mandatsverlustes erkennt der Verfassungsgerichtshof (Artikel 141 B-VG).
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
(2) Jeder Gesetzesvorschlag, der technische Vorschriften enthält oder ändert, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm. In diesem Fall genügt die Mitteilung, um welche Norm es sich handelt.
(3) Die Beschlußfassung eines Landesgesetzes im Sinne des Absatz 2 im Landtag darf erst nach Vorliegen der in den maßgeblichen europäischen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind durch die jeweils in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften zu treffen.
LGBl. Nr. 3/1996
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Die Landesregierung hat ein
(1a) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 1 Z 2 oder Z 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.
(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag gemäß Absatz 1 Z 1 muß von mindestens 2 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.
(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2005
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden; sie sind als solche („Landesverfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.
alte Dokumentnummer
Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.
LGBl. Nr. 75/2013, LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll.
(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis dieser Volksabstimmung kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Gesetzesbeschlüsse, Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sind im “Landesgesetzblatt für das Burgenland” zu verlautbaren. Bei Anlagen zu Verordnungen kann, wenn auf Grund ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand entstünde, gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden.
(2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß Art. 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet. Im Fall außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung von Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, kann gesetzlich neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt auch eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden, wobei deren verbindliche Kraft mit dieser Verlautbarung beginnt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern in den Verlautbarungen des Landesgesetzblattes obliegt der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann.
(5) Die näheren Bestimmungen über Verlautbarungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
LGBl. Nr. 36/1990
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 6/1983 (DFB), LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2005
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz 1 gestellt haben, haben außerdem eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
LGBl. Nr. 54/2005
(1) Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
(1a) Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einzahlungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Aufwendungen des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag). Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie gegebenenfalls weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(2) Der Landtag beschließt den Landesvoranschlag vor Beginn des Finanzjahres.
(3) Der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Die Landesregierung ist bei der Vollziehung des Landesvoranschlages an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.
(5) Die Landesregierung kann dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag vorlegen.
(6) Die Finanzgebarungen des Landes und sonstiger Rechtsträger (ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände), die im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung keine vermeidbaren Risiken einzugehen und volle Transparenz zu gewährleisten.
(7) Die näheren Bestimmungen über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung sind durch Landesgesetz zu treffen.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 75/2013, LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
08.07.2020
Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
LGBl. Nr. 54/2005
(1) Von den Anteilsrechten an der Energie Burgenland AG müssen mindestens 51% im Eigentum des Landes Burgenland stehen oder dem Land Burgenland über eigene Unternehmen zugerechnet werden.
(2) Die Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trinkwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde oder eines hiefür gebildeten Gemeindeverbandes. Für die vom Benützer zu entrichtende Gebühr kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung Höchstbeträge festsetzen.
LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
09.01.2014
Wird der Landesvoranschlag nicht vor Beginn des folgenden Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für die ersten drei Monate des folgenden Finanzjahres unter sinngemäßer Anwendung des Landesvoranschlages für das vorhergegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Auszahlungen und Aufwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Auszahlungen und Aufwendungen des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen. Die zur Erfüllung bereits vor Eintreten des Provisoriums bestehender rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen und Aufwendungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Nach Ablauf der drei Monate hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:
(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 6/1983 (DFB)
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
Jedem Entwurf eines Landesgesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen Maßnahme, der mit zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein könnte, ist eine Berechnung anzuschließen, aus der die Gesamtbelastung des Landes sowie die in den einzelnen Finanzjahren anfallenden Anteile hervorgehen. Die Notwendigkeit der Auszahlungen und Aufwendungen ist zu begründen, und für ihre Bedeckung sind entsprechende Vorschläge zu erstatten.
LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluss über das vergangene Finanzjahr vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung und die Nettoveränderung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.
LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Der Landtag kann zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Regierungspolitik Landesausschüsse einsetzen.
(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorständinnen oder Vorstände der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(3) Die Mitglieder des Landtages werden vom Landtag in den Landesausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(4) Ein Landesausschuß kann nach Bedarf Sachverständige beiziehen.
(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50).
(2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.
(3) Für die Obfrau oder den Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer.
(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen. Darin ist insbesondere vorzusorgen, daß der Hauptausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.
LGBl. Nr. 36/1990
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Dem Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit obliegt insbesondere die Besorgung von Aufgaben, die der Landtag gemäß Artikel 83 in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat.
(2) Der Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.
(3) Für die Obfrau oder den Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer.
(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
LGBl. Nr. 3/1996
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 22/2002
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
LGBl. Nr. 36/1990
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Die Landesregierung hat am Beginn ihrer Funktionsperiode eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung den Landtag über alle geplanten bedeutsamen Regierungsakte frühzeitig zu informieren.
alte Dokumentnummer
(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(1a) Untersuchungsausschüsse können durch Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.
(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 22/2002
Im RIS seit
19.12.2014
Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder eine parlamentarische Enquete über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches abzuhalten. Hiebei sind, soweit dies einer umfassenden Information dient, schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige und andere Auskunftspersonen beizuziehen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
alte Dokumentnummer
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(2) Wird dem Begehren des Mitgliedes des Landtages nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sind vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bezeichnung des an erster Stelle entsendeten Vertreters des Landes zu wählen. Hiebei muß mindestens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen zum Landtag wählbar sein.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmitgliedes.
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, aus.
(2) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß (Artikel 42a) diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Jede nach Absatz 2 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Landtages. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(4) Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landeseigentum, noch Maßnahmen in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes sowie Arbeiter- und Angestelltenschutzes, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
LGBl. Nr. 36/1990
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2014 (Z 9)
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung hat sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die seine politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder der Landesregierung gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 3/1996
alte Dokumentnummer
(1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Art. 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.
(2) Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(3) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der so viele Personen zu enthalten hat, wie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.
(4) Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.
(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der größten Zahl an Landtagsabgeordneten unterfertigt ist, hat dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.
(6) Für die Wahl der Landesregierung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.
(7) Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
LGBl. Nr. 64/2014
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: “Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.”
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des B-VG auf die Bundesverfassung angelobt.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/1996
alte Dokumentnummer
(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) Wird kein Wahlvorschlag gemäß Absatz 1 erstattet, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.
(3) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über die Verhinderung des Mitgliedes der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung den Landtag einzuberufen.
(4) Sind der Landeshauptmann und der Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert und dauert deren Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so hat der Präsident des Landtages ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung zu betrauen. Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 64/2014
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Die Landesregierung ist dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes verantwortlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung können auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen werden.
(3) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(4) Ein Beschluss, mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
(5) (Anm.: entfällt laut LGBl. Nr. 64/2014)
(6) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Erklärung des Landeshauptmannes über die Zurücklegung seines Amtes wird mit der Übergabe an den Präsidenten des Landtages wirksam.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 64/2014
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142 und 143 B-VG verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 3/1996
alte Dokumentnummer
(1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.
(2) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über das Ausscheiden der Mitglieder der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl einer neuen Landesregierung den Landtag einzuberufen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(3) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2014
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) In der Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können.
(3) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20 B-VG) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
alte Dokumentnummer
(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Zu Beschlüssen, mit denen
LGBl. Nr. 64/2014
Im RIS seit
19.12.2014
Die Beschlüsse der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann und das ihm unterstellte Amt der Landesregierung durchgeführt.
alte Dokumentnummer
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 22a Absatz 1 und 2 BVG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
(3) Von der Verpflichtung zur Wahrung von Geheimhaltungspflichten können die Mitglieder der Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluss der Landesregierung entbunden werden. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen erfolgt die Entbindung durch den Landeshauptmann.
LGBl. Nr. 54/2025
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen. An Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind die Mitglieder der Landesregierung jedoch nur auf besondere Einladung zur Teilnahme berechtigt.
alte Dokumentnummer
Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 54/2025)
(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.
(4) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Lande besorgen die ihnen übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.
(5) Wenn in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2025 (Entfall)
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 36/1990
Im RIS seit
21.07.2025
Der Landeshauptmann wird durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
alte Dokumentnummer
(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Richterinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.
LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
zur Unterabschnittsbezeichnung: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005
(1) Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten mit Ausnahme jener der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.
(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 87) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinnen- und Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren.
(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Ebenso sind selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten und der Ausschüsse des Landtages auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses des Landtages der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben.
(5) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
zu Überschrift: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2005
Im RIS seit
09.01.2014
Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige oder einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Informationen zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.
LGBl. Nr. 54/2025
Im RIS seit
21.07.2025
Die Zuständigkeit der bundesgesetzlich eingerichteten Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf den Bereich der Verwaltung des Landes Burgenland.
alte Dokumentnummer
(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
zur Unterabschnittsbezeichnung: LGBl. Nr. 75/2013
alte Dokumentnummer
(1) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) erlassen.
(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes nach den Bestimmungen der vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) dem Landesamtsdirektor.
(2) Zum Landesamtsdirektor ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu bestellen.
(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu (Landesamtsdirektor-Stellvertreter).
(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2020
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 43/2020
Im RIS seit
08.07.2020
(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und unmittelbar nur dem Landtag verantwortlich.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat folgende Aufgaben:
(2a) Die für die Überprüfung der Gemeinden geltenden Bestimmungen des Absatz 2 finden sinngemäß Anwendung auf die Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände.
(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Weitere Aufgaben können dem Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz übertragen werden.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer allfälligen Einschränkung des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1 bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung ziffernmäßig richtig ist, mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
zur Unterabschnittsbezeichnung: LGBl. Nr. 75/2013
LGBl. Nr. 22/2002
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013, LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 54/2025
zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 54/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2005
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 1 bis 5 von Amts wegen oder auf Verlangen
(1a) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 9 bis 12 von Amts wegen durchzuführen.
(1b) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 13 bis 16
durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 und Absatz 1a) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle, der Landesregierung sowie im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofes gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 8 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer auf Verlangen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 Z 1 bis 7 und Absatz 1b) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof
(4) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 7 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln.
LGBl. Nr. 22/2002
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 1b: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2005
"der Präsidenten oder" wurde auf "der Präsidentin oder" ausgebessert
Im RIS seit
19.12.2014
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus der Direktorin oder dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses, zu der die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen hat - vom Landtag auf Grund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesrechnungshofes - und im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).
(4) Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch
LGBl. Nr. 22/2002
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2005
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2005
Im RIS seit
09.01.2014
Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben, das Verfahren und die Organisation des Landes-Rechnungshofes sind mit Landesgesetz zu treffen.
LGBl. Nr. 22/2002
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, dass dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muss, wie folgt gewählt:
(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.
(4) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses sind zur Geheimhaltung von aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22a Absatz 2 zweiter Satz B-VG genannten Interessen erforderlich ist und sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.
(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neu gewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.
LGBl. Nr. 54/2005
zur Überschrift: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013, LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 75/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 75/2013, LGBl. Nr. 54/2025
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann oder bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird. Wenn die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Dieser oder diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Sie oder er ist verpflichtet, Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.
(2) Der Landes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obfrau und Obmann sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.
(3) Die Tagesordnung wird von jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei der einberufenden Person verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Diesem Verlangen ist nachzukommen.
(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen.
LGBl. Nr. 75/2013
Im RIS seit
09.01.2014