10000166•Schutz des Grundwassers in Neudörfl
10000166Schutz des Grundwassers in NeudörflOrdinance07.09.1983
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"6930 Wasserversorgung"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juni 1983 zum Schutze des Grundwassers in Neudörfl
StF: LGBl. Nr. 21/1983
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 wird verordnet:
Zum Schutze des Grundwassers in der Gemeinde Neudörfl wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
Als Grundwasserschongebiet gilt das von folgenden Grenzen umschlossene Gebiet:
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch, chemisch-physikalisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, die die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Pläne) anzuzeigen.
Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1:25.000) planlich dargestellt.
Übertretungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, bestraft..
§ 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/2014 tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.