Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24. 4. 1984 über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereiche des Seebades Weiden am See
StF: LGBl. Nr. 28/1984
Auf Grund des § 11 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971 i.d.F. BGBl. Nr. 103/1979 und BGBl. Nr. 386/1983, wird auf dem Neusiedlersee im Bereiche des Seebades der Gemeinde Weiden am See nachstehendes verordnet:
§ 1
Vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres ist das Fahren mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Gemeinde Weiden am See von der gedachten Verlängerung der Südostmauer des Bootsverleihgebäudes bis zur gedachten Verlängerung der Nordwestmauer des Seerestaurantes bis zu einer Tiefe von 100 m in Richtung des offenen Sees verboten. Im einzelnen ist dieser Bereich aus dem bei der Gemeinde Weiden am See aufliegenden Lageplan zu ersehen.
Diese Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen nach A 1 und F der Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979, und durch Zusatzzeichen nach § 17 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes mit der Aufschrift "Vom 1. Mai bis 30. September" kundzumachen. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 36 des Schiffahrtspolizeigesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.