10000198•Katastrophenschutzpläne
10000198KatastrophenschutzpläneOrdinance14.05.1987
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"4450 Alarm, Katastrophenhilfe, Warnung"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 30/1987
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, werden für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne die in der Anlage enthaltenen Richtlinien erlassen.
Von diesen Richtlinien kann nur in durch die örtlichen und sachlichen Verhältnisse besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch die zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen erforderlichen Maßnahmen nicht erschwert werden.
(1) Der Katastrophenschutzplan enthält die für die Entscheidung im Katastrophenfall notwendigen Grundlagen und die in einem solchen Fall in der Regel zu treffenden Maßnahmen.
(2) Den einzelnen Abschnitten der Katastrophenschutzpläne sind, soweit herstellbar, graphische Darstellungen beizufügen. Diese sind möglichst als transparente Deckblätter über die Österreichische Militärkarte im Maßstab 1:50.000 (ÖMK 50) auszuführen. Soweit besondere Gründe dafür sprechen, können ausnahmsweise auch Karten in anderen Maßstäben verwendet werden. Ortsangaben haben möglichst mit Hilfe des Netzgitterverfahrens zu erfolgen.
(1) Den Katastrophenschutzplänen ist eine Zusammenstellung jener Rechtsvorschriften, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen anzuwenden sind, beizufügen.
(2) Bei Erarbeitung der Katastrophenschutzpläne sind bestehende Planungen auf sachverwandten Gebieten einzubeziehen.
(1) Die Gebietsbeschreibung hat durch textliche und graphische Darstellungen, gesonderte Übersichten und Aufstellungen usw., alle für das betreffende Gebiet maßgeblichen Einrichtungen und Daten, die für den Katastrophenschutz von Bedeutung sein können, zu erfassen. Sie hat sich zu gliedern in:
(1) Auf der Grundlage der Gebietsbeschreibung sind die möglichen Gefahren, die zu einer Katastrophe führen können und ihr mögliches Ausmaß (Überörtlichkeit) festzustellen; zur Auslösung der Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung dieser Gefahren sind Alarmpläne, für besondere vorhersehbare Gefahren sind Sonderalarmpläne zu erstellen.
(2) Ereignisse, die eine Katastrophe auslösen können, sind insbesondere
(1) Die Einsatzleitung des politischen Bezirkes hat folgende Gliederung:
(2) Der jeweilige Sitz der Einsatzleitung ist bei der Planung festzulegen. Für Einrichtung und Ausstattung besonders in fernmeldetechnischer Hinsicht, ist vorzusorgen.
(3) Die bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sind nach Art, Gliederung, Stärke und Ausrüstung darzustellen.
(4) Insbesondere zählen zum Katastrophenhilfsdienst
Die Einsatzleitung der Gemeinde ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 einzurichten.
Im Alarmfall ist festzulegen:
In die Katastrophenschutzpläne sind Unterlagen über sonstige zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel aufzunehmen. Insbesondere zählen dazu: