Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. November 1987 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer
StF: LGBl. Nr. 67/1987
Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 28.5.1926, LGBl. Nr. 72, in der derzeit geltenden Fassung wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.
§ 1
Als Wahltag wird der 6. März 1988 festgesetzt. Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 14. Dezember 1987 bestimmt.
Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.