10000217•Schiffahrt auf einer Teilfläche des Neusiedler Sees, Verbot
10000217Schiffahrt auf einer Teilfläche des Neusiedler Sees, VerbotOrdinance02.12.1988
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. November 1988, mit welcher die Ausübung der Schiffahrt auf einer Teilfläche des Neusiedlersees verboten wird
StF: LGBl. Nr. 60/1988
Auf Grund der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 6 des Schiffahrtspolizeigesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:
(1) Auf der im Abs. 2 näher bezeichneten Teilfläche des Neusiedlersees ist die Schiffahrt verboten.
(2) Die Grenze der Teilfläche (Abs. 1) verläuft vom Grenzpunkt B null (KG. Illmitz) der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze entlang dieser Grenze in südlicher Richtung zum Grenzpunkt A 80 (KG. Illmitz), sodann in südöstlicher Richtung zum Grenzpunkt A 79 (KG. Apetlon), weiter in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze mit dem Ostufer des Neusiedlersees (Grenzpunkt A 1 - KG. Apetlon), sodann in nordwestlicher Richtung entlang des Ufers bis zum Meßpunkt I 1 (KG. Illmitz); die nördliche Grenze bildet die Verbindung des Grenzpunktes B null mit dem Meßpunkt I 1.
(3) Der Verlauf der im Abs. 2 beschriebenen Grenze wird in der Anlage durch einen Plan dargestellt.
Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 40 des Schiffahrtspolizeigesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Die Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen A.1. und F. die Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 531/1991, kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
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