10000234•Verlauf und Berichtigungen der Staatsgrenze
10000234Verlauf und Berichtigungen der StaatsgrenzeLaw01.12.1990
Landesverfassungsgesetz vom 28. Mai 1990 über den Verlauf und Berichtigungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik im Bereich der Lafnitz und des Bozsokbaches
StF: LGBl. Nr. 63/1990 (XVI. Gp. RV 417 AB 427)
alte Dokumentnummer
Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM, C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 1 bis 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Bundes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
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