Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Jänner 1990 über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission
StF: LGBl. Nr. 14/1990
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, wird verordnet:
§ 1
Den Mitgliedern der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission gebührt der Ersatz der Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei mehreren Wagenklassen wird die niedrigste Wagenklasse vergütet. Bei Benützung eines Kraftfahrzeuges gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 0,376 Euro je Fahrkilometer und, bei Mitbeförderung eines anderen Kommissionsmitgliedes, ein Zuschlag von 0,045 Euro je Fahrkilometer.
§ 2
(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission beträgt
(2) Dem Vorsitzenden der Objektivierungskommission gebühren im Falle des Absatzes 1 lit. a 53 Euro, im Falle des Absatzes 2 lit. b 69 Euro als Sitzungsgeld.