10000240•Objektivierungskatalog
10000240ObjektivierungskatalogOrdinance05.03.1990
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"2070 Objektivierung"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Feber 1990, mit der ein Katalog von objektiven Kriterien für die Aufnahme von Bediensteten in den Landesdienst und für die Besetzung bestimmter leitender Funktionen (Objektivierungskatalog) erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 20/1990
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, wird verordnet:
Als objektive Kriterien, nach denen die Bewerber zu beurteilen sind, haben je nach der Art der zu besetzenden Planstellen oder der zu besetzenden Leitungsfunktion zu gelten:
Für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind je nach der vorgesehenen Verwendungsart folgende Kriterien maßgebend:
Als Grundlage für die Beurteilung im Sinne des § 1 Z 2 sind, soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, folgende Persönlichkeitsmerkmale zu untersuchen:
Soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, sind im Rahmen der sozialen Bedürftigkeit insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Unterhalts- und Sorgepflichten zu berücksichtigen.
(1) Bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und bei der Auswahl und Gewichtung der Persönlichkeitsmerkmale nach § 2 ist auf die Verwendungsart und die Wertigkeit der Verwendung Bedacht zu nehmen.
(2) Bei männlichen Bewerbern ist bei gleicher Eignung nach Tunlichkeit jenem Bewerber der Vorzug zu geben, der den Grundwehrdienst oder den Grundzivildienst geleistet hat oder der zur Leistung dieser Dienste nicht herangezogen werden kann.