Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Dezember 1990 aufgrund der die Verkaufsstellen in der Marktgemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal ganzjährig an Sonn- und Feiertagen von 8.00 - 12.00 Uhr offengehalten werden dürfen
StF: LGBl. Nr. 78/1990
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Art. 1 Im RIS seit
In der Marktgemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal dürfen die Verkaufsstellen ganzjährig an allen Sonn- und Feiertagen von 8.00 - 12.00 Uhr offengehalten werden.