10000252•Burgenländische Landessymbole
10000252Burgenländische LandessymboleLaw05.03.1991
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}Gesetz vom 15. November 1990 über die burgenländischen Landessymbole
StF: LGBl. Nr. 36/1991 (XV. Gp. RV 451 AB 473)
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
04.08.2011
(1) Die Farben des Burgenlandes sind rot-gold.
(2) Die Flagge des Burgenlandes besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere rot und der untere gold ist. Sie weist in ihrer Mitte das Landeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Flagge des Burgenlandes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Eine bildliche Darstellung ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1 ersichtlich.
Das Landeswappen des Burgenlandes ist in goldenem Schild ein roter, golden gekrönter und bewehrter, rot bezungter, widersehender Adler mit ausgebreiteten Schwingen, der auf einem schwarzen Felsen steht, in den Oberecken von zwei schwarzen, breitendigen Kreuzchen begleitet wird und dessen Brust mit einem dreimal von rot und kürsch gespaltenen und golden eingefaßten Schildchen belegt ist. Es kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß geführt werden. Eine bildliche Darstellung des Landeswappens ist aus den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 2 und 3 ersichtlich.
(1) Das Landessiegel des Burgenlandes ist rund und weist das Landeswappen mit der Umschrift “Land Burgenland” auf.
(2) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck- und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
LGBl. Nr. 22/2023
Im RIS seit
15.03.2023
Die Landeshymne des Burgenlandes ist das Lied „Mein Heimatvolk, mein Heimatland“. Text und Melodie der Landeshymne sind aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 4 ersichtlich.
(1) Die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Aus bestimmten Anlässen des staatlichen Lebens soll die Bevölkerung zur freiwilligen Beflaggung der Gebäude aufgerufen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Burgenlandes hintanzuhalten.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden, Ämtern, Anstalten und Betrieben des Landes zu.
(2) Im übrigen darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.
(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, in Siegeln und Stempeln sowie im Rahmen einer Amtssignatur gemäß § 19 EGovernment-Gesetz - EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022, oder einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wird die Kompetenz des Bundes zur Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich nicht berührt.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 22/2023
Im RIS seit
15.03.2023
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes erteilt werden, wenn besondere, im Interesse des Burgenlandes gelegene wichtige Gründe kultureller, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Natur dafür sprechen oder die Bewerber zu den öffentlichen Interessen des Burgenlandes und zu der Eigenart des Burgenlandes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Burgenlandes und seiner Bevölkerung erworben haben und voraussichtlich noch erwerben werden und eine mißbräuchliche, das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Verwendung nicht zu befürchten ist. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) In der Verleihungsentscheidung über die Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. In diesem können auch Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern oder den würdigen Gebrauch sicherzustellen.
(3) Die Führung des Landeswappens darf in der im § 2 umschriebenen und in den Anlagen 2 und 3 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form oder in ähnlicher Form erfolgen.
(4) Über die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Rechte ist von der Landesregierung ein Vormerk zu führen. In diesem Vormerk sind alle erteilten Rechte, ihr Erlöschen und ihr Widerruf einzutragen.
(5) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 6 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt
(2) Berechtigungen zur Führung des Landeswappens sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Landeswappens durch den Berechtigten der Verleihungsentscheidung nicht entspricht.
Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß §6 Abs.3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolhaften Darstellung des Landes, im Schulunterricht, zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer sowie die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, durch die das Ansehen des Landeswappens oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder wenn die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
(2) Bewegliche Gegenstände, die mit der unbefugten Führung oder mißbräuchlichen Verwendung des Landeswappens im Zusammenhang stehen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.
(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.
(2) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.
(3) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, sowie die Führung des Landeswappens in elektronischen Signaturen im Sinne des § 6 Abs. 3, steht nur den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes zu.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 22/2023
Im RIS seit
15.03.2023
Die Kenntnisse des Textes und der Melodie der Landeshymne sollen in der Bevölkerung verbreitet, ihr Singen und Spielen in würdiger Form gefördert werden.
Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen:
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz vom 2. März 1971 über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 16, seine Wirksamkeit.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretenes dieses Gesetzes bestehenden Berechtigungen gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes weiter.
(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) §§ 3, 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 22/2023
Im RIS seit
15.03.2023
Im RIS seit
07.05.2014
Im RIS seit
07.05.2014
Im RIS seit
07.05.2014
Im RIS seit
07.05.2014