10000257•Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch
10000257Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. GroßmürbischOrdinance08.02.1991
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 1991, mit der das Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 26/1991
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 3/1970 und 9/1974 wird verordnet:
(1) Das Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried “Luka” in der KG. Großmürbisch wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet besteht aus den Grundstücken Nr. 2137, 2138, 2141, 2142, 2145 und 2146.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. a und c erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie wasserbautechnisch notwendige Instandhaltungsarbeiten im Gerinne des Reinersdorferbaches werden durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961 i.d.g.F. geahndet.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
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