10000267•Standesbeamten-Prüfungsgesetz
10000267Standesbeamten-PrüfungsgesetzLaw26.07.1991
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}Gesetz vom 18. April 1991 über die Standesbeamtenprüfung (Standesbeamten-Prüfungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 69/1991 (XV. Gp. RV 543 AB 559)
Der Landtag hat beschlossen:
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Die Aufgaben eines Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Gesetz vorgesehene Prüfung oder den dritten Abschnitt der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972 in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich abgelegt haben. § 6 bleibt unberührt.
alte Dokumentnummer
(1) Die Standesbeamtenprüfung ist vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Zur Abnahme der Prüfung ist die für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung im Gemeindebedienstetengesetz 1971 normierte Prüfungskommission mit der Maßgabe zuständig, daß die Kommission aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist dem Stand der Landesbeamten, das andere Mitglied dem Stand der Gemeindebeamten zu entnehmen. Ein Mitglied muß mindestens vier Jahre als Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.
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(1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Der Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses) hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich an die Prüfungskommission zu leiten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Zur Prüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden (Gemeindeverbänden, Verwaltungsgemeinschaften) sowie Bedienstete übergeordneter Behörden (§ 66 Personenstandsgesetz) zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und den Besuch eines geeigneten Prüfungsvorbereitungskurses nachweisen. Als geeignet gilt ein Kurs, wenn er die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 13 Abs. 5 und 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 zum Ziel hat.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013
Im RIS seit
27.01.2014
Für die Durchführung der Prüfung, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungsergebnis sind die §§ 12a, 13 Abs. 5 und 6 und 14 bis 16 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden.
alte Dokumentnummer
(1) Die Landesregierung kann über Antrag im Einzelfall eine in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Prüfung für Standesbeamte anerkennen, wenn keine Bedenken über die Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfung bestehen.
(2) Über die Anerkennung einzelner bereits erfolgreich abgelegter Prüfungsgegenstände entscheidet über Antrag der Vorsitzende der Prüfungskommission. § 16a des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gilt sinngemäß.
alte Dokumentnummer
(1) Eine Standesbeamtenprüfung ist für Personen nicht erforderlich, die
(2) Personen, die als Standesbeamte tätig sind und nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, haben die erforderliche Prüfung binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abzulegen.
alte Dokumentnummer
§ 3 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/1991 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
LGBl. Nr. 79/2013
Im RIS seit
27.01.2014