10000296•Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung
10000296Allgemeine LandesbedienstetenschutzverordnungOrdinance22.04.1992
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992 betreffend allgemeine Regelungen des Landesbedienstetenschutzes (Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung - ALSV)
StF: LGBl. Nr. 35/1992
Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1991, wird verordnet:
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 93 und 95 der Verordnung über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 91/1984, BGBl. Nr. 43/1986, BGBl. Nr. 593/1987 und der Kundmachung BGBl. Nr. 486/1983, sowie der §§ 80 bis 87 Absatz 8 und 89 bis 106 der Verordnung über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung), BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976, BGBl. Nr. 696/1976, BGBl. Nr. 218/1983, BGBl. Nr. 290/1989 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965, sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Waschräume im Sinne des § 84 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des § 86 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung einen Wechsel der Bekleidung notwendig macht und dieser nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.
(3) Für Dienstverrichtungen außerhalb des Sitzes der Dienststelle sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sind sinngemäß auch anzuwenden:
(1) Zum Schutz der Nichtraucher vor der schädlichen Einwirkung von Tabakrauch besteht in den Innenräumen jeder Dienststelle Rauchverbot. Ausgenommen davon sind Räume,
(2) Rauchverbot besteht insbesondere in Warteräumen und -zonen, Sitzungs- und Besprechungsräumen, Unterrichtsräumen, Bibliotheken, Ausstellungsräumen, Behandlungs- und Krankenzimmern sowie in Räumen, in denen leicht entzündliche oder sonst sensible Stoffe oder Lebensmittel gelagert werden. In diesem Räumen sind alle Aschenbecher und -schalen zu entfernen und Hinweise auf das Rauchverbot anzubringen.
(3) Rauchverbot gilt in allen Dienstfahrzeugen. Entsprechende Hinweise sind in jedem Fahrzeug anzubringen.
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme des § 3 nicht anzuwenden:
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.
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