10000304•Gemeindewahlordnung 1992
10000304Gemeindewahlordnung 1992Law12.12.2025
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}Gesetz vom 7. Mai 1992 über die Wahl der Gemeindeorgane (Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992)
StF: LGBl. Nr. 54/1992 (XVI. Gp. RV 139 AB 163)
Der Landtag hat beschlossen:
LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025, LGBl. Nr. 97/2025
Im RIS seit
15.12.2025
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes (Stadtsenates) sowie der Bürgermeister sind in allen Gemeinden des Landes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der Abs. 4 und 5 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4) Der Bürgermeister wird in folgenden Fällen vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gemäß § 81 gewählt:
(5) Endet das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (§ 77 Abs. 3), ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 81a zu wählen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 97/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 97/2025
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 97/2025
Im RIS seit
15.12.2025
(1) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(2) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. § 2 Abs. 2 Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 3 Abs. 4) zu verlautbaren.
(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(2) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
(3) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 44 Abs. 6, 72 Abs. 6 und 7, 73 Abs. 5 und 6 sowie 77 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 nicht anderes ergibt.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind die örtlichen und überörtlichen Wahlbehörden berufen.
(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(3) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.
(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören, ausgenommen davon sind die Mitglieder der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2. Diese dürfen auch einer anderen örtlichen Wahlbehörde angehören.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 40/2017
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinen Stellvertretern sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.
(3) Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (§ 17) hat.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 9/1996, LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2014, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Die Gemeinden haben, um Wählern,
(1a) Im Fall nach Abs. 1 Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
(1b) Im Fall nach Abs. 1 Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 1b: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde.
(2) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden und die für die Wahl des Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben auch als Bezirkswahlbehörden bzw. Landeswahlbehörde für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen zu fungieren.
(3) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden. Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter und der nach § 6 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten, durch die Worte „Ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(5) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die im Landtag vertretenen Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.
(3) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
(4) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat keine Berufung stattzufinden.
(4a) Hat eine Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlwerbung (§ 31) beteiligen will, berechtigt, höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen in die Gemeindewahlbehörde zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (§ 31) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 44). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 6 Abs. 3, §§ 12 und 13 Abs. 2 sowie § 15a sinngemäß Anwendung.
(5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die im Landtag vertretenen Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den im Landtag vertretenen Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern erstattet haben, grundsätzlich jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Ein Zurückziehen oder Ersetzen von Berufenen aus der Wahlbehörde ist während der letzten drei Tage vor der Sitzung einer örtlichen Wahlbehörde nicht möglich, wenn zu dieser bereits eingeladen wurde.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 80/2005, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 80/2005, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 80/2005
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 80/2005, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ist in den Gemeinden vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder vertretungsbefugten Ersatzbeisitzer, wenigstens zwei Beisitzer oder vertretungsbefugte Ersatzbeisitzer, anwesend sind.
(2) Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.
(2) Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(3) Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
(4) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 3 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
(5) Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.
(7) Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a sind Mitgliedern der Gemeindewahlbehörden gleichzustellen.
LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Zur Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
LGBl. Nr. 26/1997
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2002, LGBl. Nr. 80/2005, LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 1/2000, LGBl. Nr. 68/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(3) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
LGBl. Nr. 9/1996
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 26/1997
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 64/2002
laut LGBl. Nr. 49/1997: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 1997, G 287/97-6, festgestellt, daß § 17 der Gemeindwahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1995, LGBl. Nr. 9/1996, verfassungswidrig war.
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
(2) Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 21 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
LGBl. Nr. 1/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2014, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Zum Gemeinderat wählbar sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§§ 18 und 19a) und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
(3) Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Zuge der Einbringung der Wahlvorschläge (§ 31) zudem schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben. Hegt die Gemeindewahlbehörde Zweifel am Inhalt einer solchen Erklärung, so kann sie den betreffenden Bewerber auffordern, eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, in der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(4) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
LGBl. Nr. 1/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2002, LGBl. Nr. 80/2005, LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 68/2019
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
LGBl. Nr. 1/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 47/2019
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.
(2) Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Abs. 1 sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§ 3) seinen Wohnsitz (§ 17) hat.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(6) Am 14. Tag nach dem Stichtag haben die Gemeinden über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 wahlberechtigt sind, sowie Wahlberechtigte, die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 9/1996
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/1995, LGBl. Nr. 9/1996
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 80/2005
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 40/2018
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage des Wählerverzeichnisses auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (§§ 23 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 1/2012, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 31/2014
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Den Gemeinderatsparteien sowie anderen wahlwerbenden Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik, Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Bilddatei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung dieser Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v.H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 40/2018, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
(2) Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrags unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist.
(6) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums anhängigen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerevidenz gemäß dem Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 dieses Gesetzes anzuwenden.
LGBl. Nr. 31/2014
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 58/2025
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
29.07.2025
(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
LGBl. Nr. 31/2014
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2014, LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
Erfordert die Entscheidung (§§ 24 und 25 Abs. 3) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluß des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.
(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (§ 45) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 31/2014
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(1) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.
(2) Bei der Wahl des Gemeinderates kann der Wahlberechtigte Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
LGBl. Nr. 14/2008
Im RIS seit
19.10.2020
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 beantragen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.
(4) Fallen bei einem Wahlberechtigten gemäß Abs. 2 letzter Satz nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte weg, so hat der Wahlberechtigte die Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet.
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 31/2014
LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 31/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller selbst oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023) zu überprüfen. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Falle des § 30a Abs. 2 letzter Satz hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch die Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 kann nur jene Antragsteller aufsuchen, die in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Tätigkeitsbereiches eingetragen sind.
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen. Aus der Wahlkarte hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die näheren Bestimmungen über die Form und Größe des Briefumschlags sowie den Inhalt und die Gestaltung seiner Aufdrucke sind unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des § 55a durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese hat für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, die engere Wahl des Bürgermeisters, die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters und die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters jeweils gesonderte Muster zu enthalten. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des EGovernment-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, versehen sein, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des EGovernment-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters und ein Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Mit dem Briefumschlag sind auch eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Nähere Bestimmungen über die Form und Größe des Überkuverts sowie die Gestaltung der Aufdrucke sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Im Fall einer postalischen Versendung an den Antragsteller ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl XXXX“ zu kennzeichnen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
(6) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für diesen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(7) Die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30a Abs. 3“ oder „Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1“ in auffälliger Weise zu vermerken.
(8) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß § 30a Abs. 3 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln.
(9) Am zweiten Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde über die Zahl der ausgestellten und bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, rückeingelangten Wahlkarten an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten.
LGBl. Nr. 14/2008
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 1/2012, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu aBs. 2: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2012, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 31/2014, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Wahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Im Fall der Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person ist der Antragsteller über die Ausfolgung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.
(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Zustellung auf dem Postweg hat mittels Rückscheinbriefes zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen ist zulässig. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbands eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten und Jugendhilfe ist die Wahlkarte mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
(3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 30b Abs. 1 und § 30c Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.
LGBl. Nr. 1/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
LGBl. Nr. 31/2014
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind der letzte Tag (unter Angabe der Uhrzeit), bis zu dem Wahlvorschläge vorgelegt werden können, die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und die Höchstzahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen, anzugeben.
(2) Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu 500 Wahlberechtigten von wenigstens 5, in Gemeinden von 501 bis 1000 Wahlberechtigten von wenigstens 10, in Gemeinden von 1001 bis 2000 Wahlberechtigten von wenigstens 15, in Gemeinden von 2001 bis 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 20 und in Gemeinden von mehr als 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(4) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ferner sind dem Wahlvorschlag allfällige Erklärungen gemäß § 19 Abs. 3 anzuschließen.
(6) Wurde innerhalb der festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wurden nur Wahlvorschläge eingebracht, die zusammen weniger Bewerber enthalten als Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, hat die Gemeindewahlbehörde dies sogleich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist, und der Landesregierung zu berichten. In diesem Falle regelt die Landesregierung die Fortführung der Gemeindegeschäfte.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 9/1996, LGBl. Nr. 1/2012, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 9/1996, LGBl. Nr. 47/2019
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(1) Wenn ein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als Zustellungsbevollmächtigter der wahlwerbenden Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
(3) Wenn der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei auf Grund der Parteibezeichnung einer politischen Partei zugeordnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 auch durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 80/2005
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 47/2019
Im RIS seit
22.07.2019
Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.
Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr seine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Partei von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen.
Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften gemäß § 31 Abs. 3 nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterzeichner der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.
(1) Wenn ein Wahlwerber seine Zustimmung nach § 35 zurückzieht, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, wegen mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 5) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters seine Zustimmungserklärung nach § 39 Abs. 1 zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung gestrichen wird (§ 39 Abs. 2), so kann die wahlwerbende Partei des betreffenden Wahlwerbers die Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Parteiliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der wahlwerbenden Partei nach § 39 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 39 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 anzugeben.
(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei (Abs. 3 Z 1) für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7) Ändert sich nach § 32 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 Z 1 entsprechend.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2012, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Der von einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag, 16 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gemäß § 35 seine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 5 zurückzieht. Die Gemeindewahlbehörde hat den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Sofern der Wahlwerber, der seine Zustimmungserklärung für die Wahl des Bürgermeisters zurückzieht, zugleich Zustellungsbevollmächtigter seiner Partei ist, hat die Gemeindewahlbehörde auch den in der Parteiliste an zweiter Stelle gereihten Wahlwerber von der Zurückziehung der Zustimmungserklärung zu verständigen.
(2) Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Abs. 1 seine Zustimmungserklärung zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 5) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr den nach § 37 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 dritter Satz als zurückgezogen gilt.
Der Ersatzvorschlag hat alle Angaben des Wahlwerbers nach § 38 Abs. 3 Z 2 zu enthalten. § 38 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeindewahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als sieben Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach § 3 für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die wahlwerbende Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am 44. Tage vor dem neuen Wahltag, 13 Uhr, den nach § 37 Abs. 1 oder 3 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Falle der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 30 Abs. 3 und 6, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 nach dem neuen Wahltag.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 80/2005, LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
19.12.2016
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 38 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 34 zurückgezogen hat.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters darauf zu prüfen, ob sie dem § 31 bzw. dem § 38 entsprechen und ob die Wahlwerber die Wählbarkeit (§ 19) besitzen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 19a Abs. 1 und 2) hat der Gemeindewahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Sie hat die Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Parteien zur Beseitigung festgestellter Mängel aufzufordern. Diese Mängel müssen spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr behoben sein.
(2) Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates unterzeichnet haben, sind von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt, so wird der Name nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingereichten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters, auf dem er enthalten war, belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Die Unterfertigung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlwerber, der auf einem anderen Wahlvorschlag enthalten ist, gilt als nicht erfolgt.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Ist ein Beisitzer der Gemeindewahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den Wahlvorschlag seiner wahlwerbenden Partei unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtiger oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 14 Abs. 2 dritter Satz.
(2) In der Niederschrift über diese Sitzung der Gemeindewahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 39 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 42. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 42. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener wahlwerbenden Partei statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.
(1) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
(2) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 34 entsprechen.
(6) Entscheidungen nach Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 4) zur Gänze ersichtlich sein.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung sind zunächst die wahlwerbenden Parteien anzuführen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben, maßgebend. Dabei sind im zuletzt gewählten Landtag vertretene Parteien, die sich nicht an der Wahl beteiligen, nicht zu berücksichtigen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben und für die Gemeindewahlbehörde verbindlich.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Der zugelassene Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluß an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.
(6) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(7) Im Falle der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach § 39 Abs. 3 hat die Kundmachungen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Abschluß der endgültigen Prüfung gemäß § 42 Abs. 3 zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.
(8) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel (§ 57) und der Musterstimmzettel (§ 58) zu veranlassen hat. Weiters sind die kundgemachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 26/1997
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 66 Abs. 8 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
(2a) Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in § 66 Abs. 10 geregelt.
(3) Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des § 66 Abs. 9 die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat.
(4) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 48 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne und eine Wahlzelle.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist, wenn möglich, ein entsprechender Warteraum für die Wahlberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
(4) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist, oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können in einem Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material zum Ausfüllen des Stimmzettels (Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (Parteilisten) für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den angeschlagenen veröffentlichten Wahlvorschlägen (Parteilisten) für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Es ist auch dafür zu sorgen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Auf die Barrierefreiheit ist zu achten.
(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 46 Abs. 4) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen, sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert ist.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1.
(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde. Die Wahlzeit der Sprengelwahlbehörde mit weniger als 50 Wahlberechtigten endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.
(4) Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2 und 3: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, oder von diesen bevollmächtigte Personen haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen zu entsenden.
(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bezirkswahlbehörde hat den Gemeindewahlleitern bekanntzugeben, welche Personen als Wahlzeugen in den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ihrer Gemeinde namhaft gemacht wurden. In Folge hat der Gemeindewahlleiter die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die bei ihnen tätig werdenden Wahlzeugen sowie die namhaft gemachten Wahlzeugen über ihre Bestellung zu informieren. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Diese Wahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Person zum Eintritt in das Wahllokal als Wahlzeuge berechtigt ist.
(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 31/2014, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfskräfte ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1), ist nicht zulässig.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Wählers, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters zu übergeben. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den oder die amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn bzw. sie in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.
(5) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 30a Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, oder durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das blaue Wahlkuvert, welches nicht zugeklebt werden darf, zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 persönlich oder durch einen Überbringer abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Abs. 4 vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Abs. 4 übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(3a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese auch unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich sind so auszuwählen, dass diese für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Bürgermeister, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte gemäß § 55a Abs. 4 zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(4) Der Bürgermeister hat die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, von welchem Wähler und wann die Wahlkarte eingelangt ist. Eine Erfassung der Wahlkarten anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Alle eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.
LGBl. Nr. 31/2014
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 40/2017, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat der Bürgermeister mindestens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für jeden Ortsverwaltungsteil einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und § 66 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat gemäß § 66 Abs. 10 eine Niederschrift abzufassen.
(4) Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Ein Wahlkartenwähler kann nur vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde sein Wahlrecht ausüben. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 54 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (§ 30b Abs. 3) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort die amtlichen Stimmzettel aus und legt sie in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 10/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
Bei Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte, zu beachten. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt das besondere Verzeichnis gemäß § 30b Abs. 7. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 30a Abs. 2 von anderen anwesenden Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (§ 17) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, erfolgt, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß § 30b Abs. 7 unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen; im Übrigen sind auch bei diesen Personen die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
(1) Zur Stimmabgabe für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind von der Bezirkswahlbehörde anfertigen zu lassen.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der Parteien, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 und 4a ersichtlichen Angaben zu enthalten.
Die Reihung der wahlwerbenden Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Parteien in der Kundmachung nach § 44.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichen oder ähnlichen Vor- und Familiennamen notwendig ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch die Aufnahme weiterer Angaben in den amtlichen Stimmzettel, wie etwa die Adresse der Wahlwerber, beschließen. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung in der Kundmachung nach § 44.
(4) Wird gemäß § 44 nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll NN das Amt des Bürgermeisters bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis, im Übrigen die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates hat zumindest dem Format DIN A4, das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen oder hat nach Notwendigkeit jeweils ein Vielfaches davon zu betragen. Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien nach Abs. 2 und die Angaben nach Abs. 3 die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates von links nach rechts in der im § 44 für die Wahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.
(6) Die amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Gemeinden den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zusätzlich einer Reserve von 20 v. H., zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 und der Musterstimmzettel (§ 58) sind vom Land vorzuschießen und von den Gemeinden gemäß § 104b rückzuerstatten.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2012, LGBl. Nr. 47/2019
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 14/2008
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 80/2005, LGBl. Nr. 1/2012, LGBl. Nr. 47/2019
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025
Im RIS seit
19.02.2025
(1) Jedem Wahlberechtigten ist je ein Musterstimmzettel (Abs. 2) für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß dieser spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigen einlangt. Auf die Ausfolgung eines Musterstimmzettels besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Musterstimmzettel haben hinsichtlich der Größe und der darauf befindlichen Angaben den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entsprechen. In der Farbe des Papiers haben sie sich jedoch deutlich von diesen zu unterscheiden. Überdies müssen sie den Aufdruck “Muster” und “Ungültiger Stimmzettel” aufweisen.
(3) Die Musterstimmzettel sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden den Gemeinden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates Wahlwerbern jener Partei, die erwählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(1) Der Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will.
(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 hat der Wähler zu bezeichnen, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
(2) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt bei allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Wählers eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in einem der neben den Worten “Ja” oder “Nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “Ja” oder “Nein” oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 57 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes “Ja” oder “Nein” (Stimmzettel nach § 57 Abs. 4) dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt bei allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 92/2021
Im RIS seit
27.12.2021
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.