10000329•Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare
10000329Aufwandsentschädigung der GemeindemandatareOrdinance01.01.1993
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1992 über die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare
StF: LGBl. Nr. 38/1993
Aufgrund des § 20 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1992, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse des Gemeinderates sowie für die Ortsvorsteher der Gemeinden des Burgenlandes mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters beträgt in Gemeinden
(2) Die Entschädigung für die Ausübung des Amtes einer ersten Vizebürgermeisters hat mindestens 40 vH, die Entschädigung für die Ausübung des Amtes einer zweiten Vizebürgermeisters mindestens 20 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zu betragen.
(3) Die Entschädigung eines mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes beträgt mindestens 15 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters
(4) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Ortsvorstehers beträgt in Ortsverwaltungsteilen
(5) Der Mindestsatz für die Entschädigung eines als Kassenführer bestellten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 15 vH und der Mindestsatz für die Entschädigung eines mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 10 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.
(6) Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 5 kann über Beschluß des Gemeinderates in 12 oder 14 Teilbeträgen erfolgen.
(7) Bei der Errechnung der Mindestsätze der Entschädigung gemäß Abs. 1 bis 6 sind die Beträge auf volle Schilling aufzurunden.
(8) Als Einwohnerzahl gilt die Zahl der nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Wohnbevölkerung.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt - sofern sie nicht eine laufende Entschädigung nach § 2 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld.
(2) Das Sitzungsgeld für Sitzungen des Gemeinderates beträgt vor Sitzung 300 S. Für die Mitglieder des Gemeinderates, die nicht im Ortsverwaltungsteil des Sitzungsortes wohnen, beträgt das Sitzungsgeld 350 S.
(3) Das Sitzungsgeld kann auch in Form eines jährlichen oder monatlichen Pauschales gewährt werden. Das Pauschale für Sitzungen des Gemeinderates darf den Betrag von monatlich 600 S nicht übersteigen. Sofern am 31. Oktober des jeweiligen Jahrs feststeht, daß in den vergangenen zwölf Monaten das Sitzungsgeld nach Abs. 2 den Pauschalbetrag übersteigt, ist dem Anspruchsberechtigen die Differenz auszuzahlen.
(4) Das Sitzungsgeld hat als Pauschalersatz für Barauslagen und entgangenen Arbeitsverdienst zu gelten. Mitgliedern des Gemeinderates, die bei der jeweils anberaumten Sitzung nicht bei der Beratung bzw. Beschlußfassung über die gesamten Tagesordnungspunkte mitgewirkt haben, gebührt kein Sitzungsgeld. Ein in Form eines Pauschalts gewährtes Sitzungsgelt ist in diesem Fall um den in Abs. 2 genannten Betrag zu kürzen.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß für Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Gemeindemandataren außer dem Ersatz der Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift einem Gemeindebeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1, zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.
(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen, deren Zielort im Burgenland bzw. nicht mehr als 100 Straßenkilometer von der burgenländischen Landesgrenze entfernt liegt, erhalten die Gemeindemandatare anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergelt). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift für Gemeindebeamten.
(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 1988, LGBl. Nr. 30/1988, betreffend die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare außer Kraft.
alte Dokumentnummer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG11000329",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 38/1993",
"stammnorm_bgblnummer": "38/1993"
},
"content": {
"source_id": "LBG11000329",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}