10000342•Gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
10000342Gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen IntegrationLaw04.04.1993
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
StF: LGBl. Nr. 39/1993
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende
alte Dokumentnummer
Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder
In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zu Teilnahme an die Sitzungen berechtigt.
Einheitliche Stellungnahmen der Länder Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.
Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.
Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 7. Mai 1992 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt. Dieser Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 8 am 4. April 1993 in Kraft.
alte Dokumentnummer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG",
"indizes": [
"0800 Europäische Integration"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG11000342",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 39/1993",
"stammnorm_bgblnummer": "39/1993"
},
"content": {
"source_id": "LBG11000342",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}