10000372•Bgld. Veranstaltungsgesetz
10000372Bgld. VeranstaltungsgesetzLaw01.02.1994
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"7070 Veranstaltung, Theater"
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}Gesetz vom 7. Oktober 1993 über die öffentlichen Veranstaltungen im Burgenland (Bgld. Veranstaltungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 2/1994 (XVI. Gp. RV 336 AB 382)
Der Landtag hat beschlossen:
alte Dokumentnummer
(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Musikfestivals, Ausstellungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Volksfeste, Weinkosten, sportliche Wettkämpfe, Filmvorführungen und Vorführungen, sowie die Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielautomaten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.
(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein und dgl., erworben wird.
(3) Öffentliche Veranstaltungen - im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet - dürfen, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten werden.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2012, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 86/2019
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 38/1999, LGBl. Nr. 2/2012, LGBl. Nr. 86/2019
Im RIS seit
22.11.2019
Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.
Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:
LGBl. Nr. 2/2012, LGBl. Nr. 86/2019
Im RIS seit
22.11.2019
(1) Die Bewilligungen können erteilt werden:
(2) Bewilligungen werden für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Sie sind hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder der Beeinträchtigung von Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärpolizeilichen Rücksichten erforderlich ist.
(1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,
(3) Juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür eine verantwortliche Person bestellt haben, die den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Ist im Hinblick auf die Art der Veranstaltung, die Besucheranzahl oder das Erfordernis besonderer Vorkehrungen mit einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Sachen zu rechnen, so hat die Behörde die Bewilligung von der Erfüllung bestimmter, zur Abwehr dieser Gefahren geeigneter Auflagen und vom Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Schäden in der erforderlichen Höhe abhängig zu machen. Reicht es nach der Art der Veranstaltung aus, so genügt es, in der Bewilligung die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Auflagen zu erteilen. Erweisen sich Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Deckung möglicher Schäden erst nach erteilter Bewilligung als notwendig, so sind diese unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzuordnen.
alte Dokumentnummer
(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 hat zu enthalten:
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.
(3) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist auch die Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
Eine Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 ist zu entziehen, wenn
Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
LGBl. Nr. 2/2012
Im RIS seit
23.01.2012
(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Dabei darf einer Bewilligungswerberin nur jeweils eine der nachfolgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen, wobei eine Bewilligungswerberin, welcher eine Bewilligung erteilt wird, jeweils nur eine der insgesamt drei Ausspielbewilligungen erhalten darf. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Bei der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten gemäß Abs. 3 Z 4 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1 200 Einwohnerinnen und Einwohner im gesamten Bundesland Burgenland nicht überschritten werden. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Bundeslandes Burgenland bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Veranstaltungswesens zuständigen Fachabteilung des Amtes, ein Mitglied der für Finanzen zuständigen Fachabteilung des Amtes und ein Mitglied der Landesamtsdirektion angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.
(5a) Die Bewertungskommission beschließt bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenso der Anwesenheit aller Mitglieder und der einfachen Mehrheit der Stimmen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.
(7) Die Bewilligungsinhaberin hat bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist in Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.
(8) Die Landesregierung hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen von jedem Verfahren über die Vergabe einer Ausspielbewilligung bei Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 38/2017
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Abschnitts oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, so hat die Landesregierung
(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen im Bewilligungsbescheid sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Abs. 1 an die Landesregierung stellen.
(3) Werden Mängel bei einem Automatensalon oder einer Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Verfügungsberechtigten des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit aufzutragen, diese Mängel zu beheben oder - wenn erforderlich - den Automatensalon oder Aufstellungsraum bis zur Behebung der Mängel zu sperren. Die Besucherinnen oder Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung oder bei Sperre den Automatensalon oder die Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung sofort zu verlassen. Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten durchzusetzen.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 35/2020
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2020
Im RIS seit
26.05.2020
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) In den Fällen der Z 3 und 4 hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.
(3) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Für erteilte Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung gilt im Fall der Aufhebung, dass bis zur Rechtskraft der Ersatzbescheide die vormaligen Bewilligungsinhaberinnen die Verpflichtung zum Fortbetrieb haben. Die Fortbetriebsverpflichtung besteht längstens 18 Monate ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden Entscheidungen, wobei die Frist von der Landesregierung verkürzt werden kann.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 38/2017
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons ist unbeschadet sonstiger Bewilligungen eine Standortbewilligung der Landesregierung nach § 8f für jeden einzelnen Automatensalon erforderlich.
(2) Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen zum Standort einer Spielbank im Sinne des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein; zudem dürfen im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten keine weiteren Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.
(3) Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(4) Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 20 Glücksspielautomaten betrieben werden.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 38/2017
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Die Bewilligung erlischt durch
(6) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung vor Auflassung zu melden. Die Landesregierung hat die örtlich zuständige Straf- und Überwachungsbehörde sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen über die Erteilung und zeitgerecht vor der Erlöschung einer Standortbewilligung zu verständigen.
(7) Die zuständige Geschäftsleiterin oder der zuständige Geschäftsleiter hat während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein oder für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(8) Als verantwortliche Person gemäß Abs. 7 darf nur bestellt werden, wer
(9) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzung für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.
LGBl. Nr. 2/2012
Im RIS seit
23.01.2012
(1) Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.
(2) Die Entfernung der Betriebsräumlichkeiten von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/2017
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/2017
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.
(2) Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 10 Jahre nicht übersteigen.
(4) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie gemäß § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(5) Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme jedes bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/2017
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 24/2013
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 24/2013
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Erfüllung der Kriterien des § 8h Abs. 2 Z 1 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung; diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.
(2) Die Bewilligung erlischt durch
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.
(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glückspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich nach der Bekanntgabe bekanntzugeben.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 24/2013
Im RIS seit
26.03.2013
(1) Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen § 40 Abs. 1 des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.
(2) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(3) Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.
(4) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 78/2024)
(6) Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielerin oder der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
(7) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei ihrer oder seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(8) Den Besucherinnen oder den Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(9) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 78/2024
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 78/2024 (Entfall)
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 86/2019
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 78/2024
Im RIS seit
14.11.2024
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass an den Glücksspielautomaten in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung nur volljährige Personen spielen, die ihre Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben. Dieses System muss auch eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglichen. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. Auf dieses Zutrittsverbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner haben für jede Spielerin und jeden Spieler eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielerin oder des Spielers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin oder Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin oder einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 8j Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(4) Der Spielerin oder dem Spieler ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn
(2) Ein am Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung von bis zu drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners, wenn
(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielerin oder dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat Vorgänge, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen hat die Bewilligungsinhaberin soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Die verwendeten Begriffe, die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat die Strategien, Kontrollen und Verfahren bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
(3) Die Bewilligungsinhaberin kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsinhaberin muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(4a) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen der Ausspielbewilligung (§ 8d) in Kenntnis zu setzen.
(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat die Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion anzuwenden, insbesondere auch dann, wenn
LGBl. Nr. 56/2019
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 84/2020
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 84/2020
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 84/2020
Im RIS seit
21.12.2020
(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ihrer Risikoanalyse feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ihrer Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin
Die Bewilligungsinhaberin hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Einsatz oder der Gewinn jeweils einen Geldbetrag von 1 250 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin
LGBl. Nr. 56/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 84/2020
Im RIS seit
21.12.2020
(1) Wenn die Bewilligungsinhaberin Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhaltes jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(1a) Das Mitglied des Leitungsorgans, das gemäß Abs. 9 für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.
(2) Die Bewilligungsinhaberin und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Die Bewilligungsinhaberin und deren Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat aufzubewahren:
§ 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(7) Eine Bewilligungsinhaberin, die Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Die Bewilligungsinhaberin hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Die Bewilligungsinhaberin hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Die Bewilligungsinhaberin hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen diesen Abschnitt an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(11) Bewilligungsinhaberinnen ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.
LGBl. Nr. 56/2019
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 84/2020
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 35/2020
zu Abs. 11: LGBl. Nr. 84/2020
Im RIS seit
21.12.2020
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung hat mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6a) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuzeigen. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
(9) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb der Bewilligungsinhaberin mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin selbst auch gerichtet werden an:
(10) Die Landesregierung hat jeder für Übertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 24 iVm. § 25 Abs. 2 Z 5 verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei der Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Bewilligungsinhaberinnen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(11) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaberinnen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.
(12) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.
LGBl. Nr. 56/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 84/2020
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 35/2020
zu Abs. 6a: LGBl. Nr. 84/2020
zu Abs. 8 bis 10: LGBl. Nr. 35/2020
zu Abs. 11 und 12: LGBl. Nr. 84/2020
Im RIS seit
21.12.2020
(1) Sämtliche Glückspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 GSpG an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
(3) Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Spielgeheimnisses besteht nicht
LGBl. Nr. 56/2019
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2025
Im RIS seit
29.07.2025
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.
(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowie der Betriebsräumlichkeit der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzen.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) Behörden im Sinne des III. Abschnitts sind
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Abschnitt Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unbeschadet der Bestimmungen des § 22 an der Vollziehung der § 8c Abs. 3, §§ 8y und 25 mitzuwirken durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Abschnitts im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) Die Organe der Behörde, die von ihr beigezogenen Sachverständigen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen des III. Abschnitts zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Abschnitt unterliegt, zu betreten.
(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen sowie die Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechtes einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung - schriftlich anzumelden.
(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.
(3) Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Anmeldung ist schriftlich zu erstatten und muß spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
(2a) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanmeldung sowie der beizulegenden Unterlagen durch Verordnung näher festlegen.
(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.
(5) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid insbesondere vorschreiben, daß
(6) Die Anmeldebehörde hat dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid die Einrichtung eines Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
(7) Der Ordnerdienst hat Personen den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren, die
(8) Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.
(9) Das Einbringen der in Abs. 7 Z 3 angeführten Gegenstände in eine Veranstaltungsstätte ist verboten.
(10) Der Veranstalter darf mit der Veranstaltung beginnen, wenn diese rechtzeitig angemeldet (Abs. 1) und nicht untersagt (§ 11) wurde.
Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn
(1) Veranstaltungen unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts, dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurde. Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Abs. 2 Z 6 die Anmeldebehörde im Sinne des § 10, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 6 erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.
(2) Keiner Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bedürfen
(2a) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 insbesondere die Anforderungen einer Bescheinigung gemäß Z 6 lit. a sowie einer Bestätigung gemäß Z 6 lit. b bestimmen. Dabei sind hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz, brandschutz- sowie sicherheitstechnischen Anforderungen erforderliche Mindeststandards festzulegen.
(3) Veranstaltungsstätten, die nach diesem Gesetz (§ 13) genehmigt wurden oder nach Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung. Bei Weinkosten und Volksfesten entfällt eine gesonderte baubehördliche Bewilligung nur dann, wenn
zur Überschrift: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2012, LGBl. Nr. 27/2018
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/1999, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 38/2017
zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 18/2016
Im RIS seit
08.06.2018
(1) Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und für eine ausreichende Zahl an Abstellplätzen für zu erwartende Kraftfahrzeuge von Veranstaltungsteilnehmern in der Nähe der Veranstaltungsstätte ist vorzusorgen.
(2) Gebäude und Veranstaltungsstätten in Bauten, die für die Aufführung von Bühnenwerken und zur Abhaltung von Konzerten, Vorträgen, Bällen, Festen und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, müssen dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich der baulichen Anlage, der Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen(Vorführungs-) und Nebenräume, der Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, der Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, der Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und der elektrischen Installationen sowie hinsichtlich der Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen entsprechen. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.
(3) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten. Sie haben eine Größe aufzuweisen, die eine Schädigung der Gesundheit der Tiere ausschließen. Ortsfeste Anlagen haben über einen entsprechend großen Bewegungsraum für Tiere zu verfügen.
(4) Im Genehmigungsbescheid sind zur Wahrung der in den Abs. 1 bis 3 genannten öffentlichen Interessen die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen diese wirtschaftlich zumutbar sein.
(5) Die Genehmigung hat der Eigentümer der Veranstaltungsstätte oder der hierüber Verfügungsberechtigte bei der Behörde (§ 23 Abs. 2) unter Vorlage der zur Beurteilung der Betriebsanlage im Hinblick auf die nach den Abs. 1 bis 3 zu wahrenden öffentlichen Interesse erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
(6) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist die Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides zu hören.
(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(1) Der Veranstalter - bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der verantwortliche Beauftragte - hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für die Veranstaltung verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen muß, während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist.
(2) Der Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen ist vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Einsichtnahme ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 86/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/2013
Im RIS seit
22.11.2019
Verboten sind
(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1) verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung durch Verordnung während des durch den Anlaß gebotenen Zeitraumes die Durchführung von bestimmten, mit der öffentlichen Trauer in Widerspruch stehenden Veranstaltungen untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der im Burgenland auflagenstärksten Tageszeitung zu verlautbaren. Sie wird mit der Verlautbarung rechtswirksam.
(1) Die Behörde (§ 23) ist berechtigt die Veranstaltung darauf zu überwachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie die gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Erfordernisse beachtet werden.
(2) Den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen, die Veranstaltungsstätten sind, oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden, zu gewähren.
(3) Die mit der Überwachung betrauten Organe sowie die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Spielautomaten jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Spielautomaten oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den behördlichen Organen oder den zugezogenen Sachverständigen unentgeltlich zu ermöglichen.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 2 und 3 kann unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet werden, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.
(5) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe sind befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erforderlichen Anordnungen zu treffen und die dazu notwendigen Personenkontrollen und Zwangsmaßnahmen durchzuführen.
(6) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderlichen Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/2017
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 2/2012
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Die Kosten der Überwachung, deren Höhe sich nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen.
(2) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die von der Behörde (§ 23) dem Veranstalter gegenüber mit Bescheid angeordnet werden, ist das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit der Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998, anzuwenden.
Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die mit der Überwachung der Veranstaltung betraute Behörde dem Veranstalter mit Bescheid auch vorschreiben, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Bereitschafts- oder Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für dessen Einrichtung durch eine hiezu befähigte oder befugte Organisation (z. B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Behörde auch ein Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.
(1) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben eine Veranstaltung ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu beenden und alle hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sie
(2) Falls von der Überwachung betrauten Behörde Mängel der Veranstaltungsstätte festgestellt werden, hat sie mit Bescheid entweder dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängeln zu beheben oder - wenn erforderlich - die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren eine Veranstaltung sofort zu beenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(4) Die Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen.
(5) Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen der Veranstaltungsstätte durchzusetzen.
alte Dokumentnummer
(1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielautomaten gegen § 15 Z 3 bis 5 oder die Bestimmungen des III. Abschnitts verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielautomaten samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.
(2) Die Entfernung von Spielautomaten gemäß Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der für die Überwachung zuständigen Behörde (§ 23) kundzumachen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Spielautomaten der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielautomaten nachzuweisen. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielautomaten samt ihrem Inhalt anzuordnen.
(3) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Spielautomaten der Behörde bekannt oder meldet sie oder er sich innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielautomaten samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
LGBl. Nr. 38/1999, LGBl. Nr. 7/2010, LGBl. Nr. 2/2012
Im RIS seit
23.01.2012
(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen sowie für öffentliche Filmvorführungen für Wanderbetriebe.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten im Sinne des § 13 und für Überwachungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 und 4 fallen.
(3) Die Gemeinde ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung.
(4) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist die Landespolizeidirektion für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht zuständig.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2012, LGBl. Nr. 86/2019
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 24/2013
Im RIS seit
22.11.2019
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielautomaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.
(5) Glücksspielautomaten und alle an solche Automaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt als verfallen erklärt werden.
(6) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 zu verhängen, wenn Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(7) Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung nach Abs. 1 Z 24 mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
(8) Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind § 37 Abs. 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.
(9) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8s hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 hat die Behörde gemäß Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
(10) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, bleiben durch Abs. 9 unberührt.
(11) Zum Zweck des Abs. 9 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Abs. 6 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 24/2013, LGBl. Nr. 27/2018, LGBl. Nr. 56/2019, LGBl. Nr. 86/2019, LGBl. Nr. 35/2020
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 27/2018, LGBl. Nr. 35/2020
zu Abs. 6 bis 11: LGBl. Nr. 35/2020
Im RIS seit
26.05.2020
(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 gelten insbesondere für
(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 unberührt:
LGBl. Nr. 38/1999
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2012
Im RIS seit
23.01.2012
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.
(2) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vorschriften der Abschnitte IV, V und VII sind jedoch auf diese Berechtigungen anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle früheren den Gegenstand dieses Gesetzes regelnden, als Landesrecht in Geltung stehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere:
(4) Die Änderung des § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die im Gesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2012 vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.
(6) Das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2011/303/A).
(7) § 8j Abs. 7 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8q Abs. 2.
(8) § 1 Abs. 4 Z 10 und 13a, § 10 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2a, § 11 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 5 und Z 6 und § 12 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 8d Abs. 3 zweiter Satz gilt rückwirkend auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017 aufgehoben wurde.
(10) § 8b Abs. 5, § 8d Abs. 3 erster und dritter Satz, § 8e Abs. 3, § 8g Abs. 1 und 2, § 8h Abs. 2 Z 7, § 12 Abs. 2 Z 4 und 6 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz, § 25 Abs. 1 Z 30 und 31 und § 25 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) §§ 8m bis 8y, § 25 Abs. 1 Z 9 und 24, § 27 und § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4 Z 15 und 16, § 3 Z 7, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8j Abs. 6 zweiter Satz außer Kraft.
(14) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 bestehenden Lichtspielbetriebe können auf Grund der bis dahin erteilten Bewilligungen weitergeführt werden.
(15) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(16) Die Überschrift zu § 8c, § 8c Abs. 1 Z 3, § 8r Abs. 6, § 8s Abs. 5 und 8 bis 10, § 25 Abs. 1 Z 9, 24 und 25, § 25 Abs. 2 Z 5, § 25 Abs. 6 bis 11 und § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17) § 8o Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 6, § 8q Abs. 3, § 8r Abs. 1a und 11, § 8s Abs. 3, 6a, 11 und 12, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(19) § 8j Abs. 4 und 7 sowie § 26 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8j Abs. 5.
(20) § 8u Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 59/2011
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 2/2012
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 18/2016
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 38/2017
zu Abs. 10: LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 78/2024
zu Abs. 11: LGBl. Nr. 27/2018, LGBl. Nr. 78/2024
zu Abs. 12: LGBl. Nr. 56/2019
zu Abs. 13 und 14: LGBl. Nr. 86/2019
zu Abs. 15: LGBl. Nr. 25/2020
zu Abs. 16: LGBl. Nr. 35/2020
zu Abs. 17: LGBl. Nr. 84/2020
zu Abs. 18: LGBl. Nr. 83/2020
zu Abs. 19: LGBl. Nr. 78/2024
zu Abs. 20: LGBl. Nr. 58/2025
Im RIS seit
29.07.2025
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
LGBl. Nr. 56/2019
Im RIS seit
02.08.2019
Das Gesetz LGBl. Nr. 27/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0061/A).
LGBl. Nr. 27/2018
Im RIS seit
08.06.2018
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
LGBl. Nr. 56/2019
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 84/2020
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 84/2020
Im RIS seit
21.12.2020