10000398•Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn
10000398Kurordnung für den Kurort Bad SauerbrunnOrdinance15.02.2019
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 1995, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 70/1995
Auf Grund des § 29 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2018, wird verordnet:
LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
15.02.2019
(1) Bad Sauerbrunn ist ein Kurort im Sinne des 2. Abschnittes des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023.
(2) Sein Name lautet “Bad Sauerbrunn”.
(3) Weiters kann sich der Kurort im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a Bgld. HeiKuG als “Heilbad” bezeichnen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 9/2019, LGBl. Nr. 12/2024
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 12/2024)
LGBl. Nr 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
(1) Der Kurfonds führt die Bezeichnung “Kurfonds Bad Sauerbrunn”. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Bad Sauerbrunn.
(2) Der Kurfonds Bad Sauerbrunn besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Bgld. HeiKuG berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
15.02.2019
Die Mittel des Kurfonds werden gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Bgld. HeiKuG aufgebracht.
LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
15.02.2019
(1) Der Kurfonds hat alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen, wobei die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen sind.
(2) Insbesondere hat der Kurfonds Bad Sauerbrunn im Rahmen seines Wirkungsbereiches nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2024
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
07.03.2024
Die Aufgaben des Kurfonds werden durch seine Organe (Kurkommission und Vorsitzender der Kurkommission) wahrgenommen, wobei eine umfassende Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des Kurwesens der Kurkommission zukommt, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
LGBl. Nr. 64/2025
Im RIS seit
29.08.2025
Hinsichtlich der die Kurkommission betreffenden Belange und Aufgaben wie beispielsweise Zusammensetzung, Delegierung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, Einberufung zu Sitzungen, Abstimmungen und Funktionsperiode ist unter Beachtung der Bestimmungen des 3. Abschnittes gemäß § 18 Bgld. HeiKuG vorzugehen.
LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
15.02.2019
(1) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung.
(2) Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Die Kurkommission kann ihm den Funktionstitel “Kurdirektor” verleihen.
(3) Die Dienstnehmer der Kurverwaltung stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4) Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Aufnahme von ständigen Bediensteten für den Kurfonds und für die Umwandlung von Dienstverhältnissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds ist der Vorsitzende der Kurkommission.
(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluß der jeweiligen Neuwahl des Gemeinderates der Gemeinde Bad Sauerbrunn stattzufinden. Ihre Einberufung hat durch den neugewählten Bürgermeister von Bad Sauerbrunn in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kurkommission schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben wenigstens acht Tage vor dem Sitzungstag den neuen Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
(2) In der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission durch den Vorsitzenden anzugeloben und die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters durchzuführen. Später eintretende Mitglieder der Kurkommission sind vom Vorsitzenden anzugeloben.
(3) Die Gelöbnisformel lautet:
Dieses Gelöbnis ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission durch die Worte “Ich gelobe” vor dem Vorsitzenden abzulegen. Über die Angelobung ist eine Niederschrift anzufertigen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 64/2025
Im RIS seit
29.08.2025
(1) Die Kurkommission wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) nach Maßgabe des Bedarfes zu Sitzungen einberufen. Sie muß mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Beachtung des § 18 Abs. 9 Bgld. HeiKuG zu Sitzungen einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) eröffnet und schließt die Sitzung, nimmt die Sitzungspolizei wahr und kann bei Bedarf zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Kurkommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kurkommission anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Kurkommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 9/2019, LGBl. Nr. 12/2024
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung
LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
Die Sitzungen der Kurkommission sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder der Kurkommission beschlossen werden. Hiebei sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und bestehende Geheimhaltungspflichten zu beachten.
LGBl. Nr. 64/2025
Im RIS seit
29.08.2025
(1) Zu einem gültigen Beschluss der Kurkommission ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Stimmenabgabe kann entweder durch Handzeichen oder durch Aufstehen von den Sitzen erfolgen. Es bleibt jedoch der Kurkommission überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln zu beschließen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist von einem Bediensteten der Kurverwaltung eine Niederschrift aufzunehmen, die außer den Namen der anwesenden Mitglieder die Ergebnisse der Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist binnen drei Wochen in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Kurkommission zu unterfertigen.
(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung aufzulegen. Von jedem Teilnehmer können in dieser Sitzung Ergänzungen und Abänderungen beantragt werden, worüber abzustimmen ist.
(3) Die genehmigten Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(1) Die Kurkommission kann eine eigene Geschäftsordnung beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kurkommission zu enthalten hat. Die Wirksamkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode einer Kurkommission beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(1) Die Funktion eines Mitglieds der Kurkommission ist grundsätzlich unentgeltlich auszuüben.
(2) Durch Beschluss der Kurkommission kann die Art und die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden und allenfalls seines Stellvertreters sowie weiterer Mitglieder für die mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Auslagen und Aufwendungen festgelegt werden.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kurfonds nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten gegenüber dritten Personen begründet werden, müssen vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der Kurkommission unterfertigt werden.
(2) Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung der Kurkommission oder eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so muß diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei weiteren Mitgliedern der Kurkommission ersichtlich gemacht werden.
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat die der Kurkommission vorbehaltenen Angelegenheiten zu deren Beratung vorzubereiten.
(2) Ist der Vorsitzende der Kurkommission der Ansicht, daß ein gefaßter Beschluss den Wirkungsbereich der Kurkommission überschreitet oder ein Gesetz bzw. eine Verordnung verletzt, so ist er verpflichtet, den Vollzug eines solchen Beschlusses auszusetzen; solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
(1) Dem Vorsitzenden der Kurkommission obliegt die rechtzeitige Verfassung eines Voranschlages für das nachfolgende Geschäftsjahr. Der Voranschlag ist spätestens in der ersten Dezemberwoche jeden Jahres der Kurkommission zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission hat alljährlich bis 31. März einen Rechnungsabschluß über das vergangene Jahr zu erstellen und der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende der Kurkommission hat über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kurkommission ein genaues Inventar zu führen, das alljährlich zu überprüfen ist.
(4) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(5) Die Überprüfung der Geschäftsgebarung erfolgt durch die Landesregierung.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
07.03.2024
Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte einen aus mindenstens drei Mitgliedern bestehenden Kontrollausschuß zu wählen, der verpflichtet ist, die laufende Gebarung zu überprüfen.
Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gilt, soweit in dieser Verordnung keine ergänzenden Regelungen enthalten sind, § 19 Bgld. HeiKuG.
LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
15.02.2019
(1) Die Hauptsaison des Kurbetriebes beginnt am 1. April und endet am 15. Oktober.
(2) Die Vorsaison beginnt am 1. Jänner und endet am 31. März.
(3) Die Nachsaison beginnt am 16. Oktober und endet am 31. Dezember.
(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 12/2026)
LGBl. Nr. 12/2024
Im RIS seit
30.01.2026
(1) Die Unterkunftsgeber sind bei entgeltlicher Gewährung von Unterkunft verpflichtet, die bezughabenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, einzuhalten.
(2) Hinsichtlich der Einhebung und Abführung der Kurtaxe ist nach § 26 Bgld. HeiKuG vorzugehen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 9/2019, LGBl. Nr. 12/2024
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
07.03.2024
Als ortsgebundene Kurmittel gelten Heilquellen und Heilpeloide (Heilmoorschlamm oder -schlick) in ihren verschiedenen Anwendungsformen gemäß §§ 1 und 10 Bgld. HeiKuG.
LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
15.02.2019
(1) Ortsgebundene Kurmittel dürfen nur verabreicht werden
(2) Bei der Einteilung und der Verabreichung der Kurmittel sind die in der ärztlichen Kurverordnung getroffenen Anordnungen genau einzuhalten.
(3) § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet keine Anwendung auf die einmalige Abgabe eines Kurmittels im Rahmen des Aufenthalts von Gästen, der nicht Kurzwecken dient, wenn von der Kuranstalt vor Inanspruchnahme des Kurmittels eine Aufklärung über Kontraindikationen erfolgt. Der Nachweis der Aufklärung ist in den Aufzeichnungen festzuhalten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 69/2016, LGBl. Nr. 9/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 69/2016
Im RIS seit
15.02.2019
(1) Die Inhaber einer Kuranstalt oder Kureinrichtung haben über die verabreichten ortsgebundenen Kurmittel Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Mindestangaben zu enthalten:
(2) Die Kurmittelaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und für die zur Einsichtnahme legitimierten Organe der sanitären Aufsicht bereitzustellen.
(1) Der Kurfonds steht unter Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen durch die Gemeinden unterliegt der Aufsicht und Überwachung der Landesregierung. Hiebei ist im Sinne des § 28 Bgld. HeiKuG vorzugehen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf Weisung und im Namen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde durchzuführen. In diesem Falle kommt der beauftragten Bezirkshauptmannschaft die Stellung der Aufsichtsbehörde zu.
(4) Für die Ausübung des Aufsichtsrechts sind die Bestimmungen der jeweiligen Burgenländischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an Stelle der Gemeinde der Kurfonds, an Stelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und an Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2019
Im RIS seit
15.02.2019
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 1965, mit der eine Kurordnung für den Kurort Sauerbrunn erlassen wurde, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 16/1975, 69/1986 und 33/1988 außer Kraft.
(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Ersten des nächsten Monats in Kraft.
(4) § 24 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2013 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 27 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 Abs. 2, §§ 7, 8, 11 Abs. 1, §§ 22, 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 2 und 7.
(8) § 7, § 10 Abs. 3 und § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(9) Die Verordnung LGBl. Nr. 12/2026 tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 23/2008
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 33/2013
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 69/2016
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 9/2019
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 12/2024
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 64/2025
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 9/2026
Im RIS seit
30.01.2026
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