10000411•Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
10000411Schutzmaßnahmen betreffend KleinfeuerungenLaw17.06.1995
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
StF: LGBl. Nr. 56/1995 (XVI. Gp. RV 577 AB 599)
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
alte Dokumentnummer
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Im Sinne dieser Vereinbarung sind:
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes als erbracht, wenn derjeinge, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des 3. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.
(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, in der jedenfalls angegeben ist:
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht.
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
Zehn Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden.
Feuerungen für feste
Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Staub
Händisch beschickt
Biogene Brennstoffe
1100
150*)
80
60
Fossile feste Brennstoffe
1100
100
80
60
Automatisch beschickt
Biogene Brennstoffe
500**)
150*)
40
60
Fossile feste Brennstoffe
500
100
40
40
Feuerungen für flüssige
Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Rußzahl
Verdampfungsbrenner
ohne Gebläse
20
35
6
1
mit Gebläse
20
35
6
1
Zerstäubungsbrenner
Heizöl extra leicht
20
35
6
1
Heizöl leicht
20
35
6
1
Feuerungen für gasförmige Brennstoffe
Atmosphärische Brenner
Gebläsebrenner
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas Flüssiggas
CO
NOx
CO
NOx
20
30***)
35
40***)
20
30
20
40
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Art. 7 muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe:Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.
Weiters gilt:
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln.Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden längstens zehn Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichsichen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 3. März 1995 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11 am 17. Juni 1995 in Kraft.
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"8206 Energieeinsparung, Heizung, Wärmeschutz"
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