Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 1995, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße in Wulkaprodersdorf aufgelassen wird
StF: LGBl. Nr. 57/1995
Aufgrund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 i. d.F. des LGBl. Nr. 41/1927 wird verordnet:
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 623 in Wulkaprodersdorf, beginnend bei km 1,383, der L 265 in Wulkaprodersdorf bis zum Bahnhofsgebäude des Bahnhofes Wulkaprodersdorf mit einer Länge von 423 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 11 des Abschnittes B der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraße, LGBl. Nr. 1934 II Nr. 3, außer Kraft.