10000425•Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung
10000425Gebietsfestlegung und VermögensauseinandersetzungLaw01.06.1991
Gesetz vom 10. November 1994 über die Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung der Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben
StF: LGBl. Nr. 12/1995 (XVI. Gp. RV 524 AB 532)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Stammgemeinde Neustift bei Güssing im Sinne dieses Gesetzes ist jene Gemeinde, in der die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben vom 1.1.1971 bis 31.5.1991 in einer Gemeinde vereinigt waren.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Auseinandersetzung des der Stammgemeinde Neustift bei Güssing (Abs. 1) am 31.5.1991 gehörenden Vermögens auf die neuen Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben sowie die Gebietsfestlegung dieser Gemeinden.
Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Großmürbisch umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinde Großmürbisch, das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Inzenhof jenes der Katastralgemeinde Inzenhof, das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Kleinmürbisch jenes der Katastralgemeinde Kleinmürbisch, das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Neustift bei Güssing jenes der Katastralgemeinde Neustift bei Güssing und das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Tschanigraben jenes der Katastralgemeinde Tschanigraben.
(1) Das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs, das öffentliche Gut, die Gebäude und Anlagen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet sie gelegen sind.
(2) Die aus 1688/10000 und 1460/10000 Anteilen bestehenden Eigentumsrechte der Stammgemeinde Neustift bei Güssing am Grundstück Nr. 108/1, EZ 972, KG Güssing, gehen an die neuen Gemeinden zu folgenden Prozentanteilen über:
(3) Die Eigentumsrechte der Stammgemeinde Neustift bei Güssing am Grundstück Nr. 3264, EZ 515, KG Güssing, gehen in das Eigentum der neuen Gemeinde Neustift bei Güssing über.
(1) Die beweglichen Sachen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 in das Eigentum jener Gemeinde über, die Eigentümerin des Liegenschaftsvermögens (§ 3) ist, dessen Inventar die beweglichen Sachen bilden.
(2) Folgende bewegliche Sachen gehen in das Eigentum der folgenden Gemeinden über:
(3) Die Inventargegenstände des Gemeindeamtes der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen in das Eigentum des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing in Güssing über.
Die Aufteilung des Kassabestandes und der schließlichen Einnahmenreste der Stammgemeinde Neustift bei Güssing auf die neuen Gemeinden erfolgt nach der Aufstellung der von der Burgenländischen Landesregierung zu den Zahlen II
(1) Für Darlehensschulden und sonstige Verbindlichkeiten der Stammgemeinde Neustift bei Güssing haften die neuen Gemeinden, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zur ungeteilten Hand. Forderungen, die der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gegenüber Dritten zustehen, können von den Schuldnern durch Leistung an jede der neuen Gemeinden mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt werden. Die so an eine der neuen Gemeinden erbrachte Leistung sowie die Rückzahlung der Darlehensschulden und sonstigen Verbindlichkeiten werden auf die neuen Gemeinden nach der Verteilung in den Zwischenrechnungsabschlüssen der neuen Gemeinden (§ 5) aufgeteilt.
(2) Die Bürgschaftsverpflichtungen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing übernehmen die neuen Gemeinden vorbehaltlich des Abs. 3 im Umfnag der Aufstellung in den Zwischenrechnungsabschlüssen (§ 5).
(3) Die von der Burgenländischen Landesregierung zu den Zahlen II-1495/1-1973, II-1140/2-1976, II-1672-1978, II-740/2-1979, II-1861/3-1980, II-974/4-1981, II-944/6-1985, II-944/7-1985, II-852/8-1987 genehmigten Bürgschaften der Stammgemeinde Neustift bei Güssing übernehmen die neuen Gemeinden nach folgendem Prozentanteil:
(1) In die Dienstverhältnisse der Gemeindebediensteten der Stammgemeinde Neustift bei Güssing treten als neue Dienstgeber ein:
(2) Die Personalkosten für die Bediensteten Walter Jost, Karl Panner, Gerhard Budal, Gustav Schwendenwein und Johann Klucsarits tragen bis 31.12.1991 die neuen Gemeinden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl (Volkszählung 1981).
(3) Die Personalkosten für die Raumpflege werden zu einem Drittel dem Kindergartenbetrieb Inzenhof und zu zwei Drittel der Volksschule Inzenhof zugeordnet.
(1) Die Gemeinde Inzenhof ist verpflichtet, Kinder der Gemeinden Großmürbisch, Kleinmürbisch und Tschanigraben in den Kindergarten ihrer Gemeinde aufzunehmen.
(2) Die Kosten für den Personal-, Sozial- und Sachaufwand des Kindergartenbetriebes der Gemeinde Inzenhof tragen die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch und Tschanigraben nach dem Verhältnis der Kinderzahl.
(3) Die Kosten für den Zubringerdienst zum Kindergarten Inzenhof im Juni 1991 tragen die Gemeinden nach dem Verhältnis der Anzahl der beförderten Kinder ihrer Gemeinde.
(1) Die Gemeindemitglieder der neuen Gemeinden sind bis 31.12.1995 berechtigt, ihre Problemstoffe in der Problemstoffsammelstelle Inzenhof abzugeben.
(2) Die Betriebskosten der Problemstoffsammelstelle Inzenhof werden bis 31.12.1995 vom Gemeindeverband Neustift bei Güssing in Güssing getragen.
Die neuen Gemeinden sind berechtigt, von den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse abweichende Vereinbarungen zu treffen.
In finanzielle Rechtsverhältnisse der Stammgemeinde Neustift bei Güssing, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, treten die neuen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl (Volkszählung 1981) ein, sofern durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag nicht anderes bestimmt ist.
Die Kosten der Vermögensauseinandersetzung tragen die neuen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl (Volkszählung 1981).
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. 6. 1991 in Kraft.
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