10000430•Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission, Auflösung
10000430Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission, AuflösungLaw24.12.1995
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Burgenland, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Burgenland über die Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission, LGBl. Nr. 75/1991, einvernehmlich aufgelöst wird
StF: LGBl. Nr. 12/1996
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Niederösterreich und Burgenland, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
alte Dokumentnummer
Die Länder Niederösterreich und Burgenland, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, vereinbaren, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission einvernehmlich aufzulösen.
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Länder Niederösterreich und Burgenland dem Verwahrer schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Der Verwahrer hat die Auflösung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Der Burgenländische Landtag hat diese Vereinbarung am 13. Juli 1995 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 2 am 24. Dezember 1995 in Kraft.
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