Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 1996 betreffend die Festsetzung von Bauschbeträgen für die Vergütung der den Gemeinden bei der Landtagswahl entstehenden Kosten
StF: LGBl. Nr. 75/1996
Auf Grund des § 90 Abs. 1 Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für die Vergütung der Kosten, die den Gemeinden aus der Durchführung der Landtagswahl entstehen, wird mit vier Schilling pro Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis für diese Wahl eingetragen war, festgesetzt.