Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. Jänner 1997, mit der Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 13/1997
Auf Grund der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:
§ 1
Auf dem Neusiedlersee sind Verkehr und Betrieb von Sportfahrzeugen und Segelbrettern verboten, sofern auf diesen nicht optische Notsignalgeber mitgeführt werden.
§ 2
Optische Notsignalgeber im Sinne des § 1 sind Lichter, die im Gefahrenfall in Betrieb gesetzt werden können und ein weißes helles Funkellicht mit einer Blitzfolge von rund 60 Blitzen pro Minute ausstrahlen.
§ 3
Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 40 des Schiffahrtsgesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.