10000466•Bekämpfung des Kartoffelkrebses
10000466Bekämpfung des KartoffelkrebsesOrdinance10.07.1997
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"6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 1997 betreffend die Bekämpfung des Kartoffelkrebses
StF: LGBl. Nr. 28/1997
Auf Grund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung des Erregers des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc.).
Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (z. B. durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.
Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.
Auf befallenen Flächen darf
(1) In der Sicherheitszone dürfen
(2) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.
Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. ist verboten.