Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29. April 1997, mit der Ausnahmen von der Sonntagsruhe und von der Feiertagsruhe festgelegt werden (Burgenländische Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung 1997)
StF: LGBl. Nr. 20/1997
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1997, wird verordnet:
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§ 1 alte Dokumentnummer
(1) In Verkaufsstellen des Kleinhandels
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Sonn- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
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§ 2 alte Dokumentnummer
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. März 1996, mit der Ausnahmen von der Sonntagsruhe und von der Feiertagsruhe festgelegt werden, LGBl. Nr. 28, außer Kraft.