10000469•Landes-Abfallwirtschaftsplan 1997
10000469Landes-Abfallwirtschaftsplan 1997Ordinance01.08.1997
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"8240 Abfall, Müll"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 1997 zum Landes-Abfallwirtschaftsplan 1997
StF: LGBl. Nr. 40/1997
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, wird verordnet:
Zur Vermeidung von Abfällen sowie zur Reduzierung der Mengen und Schadstoffrachten sind folgende Maßnahmen zu setzen:
(1) Folgende Maßnahmen sind zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen stofflichen Verwertung von Abfällen erforderlich:
(2) Die energetische Verwertung von Abfällen hat nach dem jeweiligen Stand der Technik, welche die bestmögliche Energienutzung gewährleistet, zu erfolgen.
Vor der umweltgerechten Deponierung von nicht vermeidbaren und nicht verwertbaren Abfällen ist durch sonstige Behandlung eine weitgehende Immobilisierung und Inertisierung vorzunehmen.
Der Abfallbeseitigungsbereich, in dem ein gemeinsames Abfallsammlungs- und Abfallbehandlungsystem besteht, umfaßt das Land Burgenland.
Die bestehenden öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen werden an den nachfolgend angeführten Standorten, die in den als Anlagen 1 bis 8 und 11 enthaltenen Lageplänen ersichtlich gemacht sind, betrieben:
Die vier Abfallsammelgebiete umfassen:
Die bestehenden Abfallumladestationen werden an den nachfolgend angeführten Standorten, die in den als Anlage 1, 9 und 10 enthaltenen Lageplänen ersichtlich gemacht sind, betrieben:
(1) Vorgaben gemäß § 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.
(2) Vorgaben gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 sind bis 1.1.2004 umzusetzen.
Zur Kontrolle der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung eine periodisch nachzuführende Abfallstatistik zu erstellen.
Diese Verordnung ergeht in Ausführung der Richtlinie 83/189/EWG der Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. 1983 Nr. L 109, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, Abl. 1988 Nr. L 081, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, Abl. 1994 Nr. L 100.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. März 1986, mit der ein Müllplan erlassen wird, Landesamtsblatt für das Burgenland Nr. 82/1986, außer Kraft.