10000478•Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab
10000478Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark RaabOrdinance01.01.1998
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1997, mit der Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum Naturpark (Naturpark Raab) erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 68/1997
Aufgrund der §§ 23 und 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994, 54/1995 und 66/1996 wird verordnet:
(1) Die freie Landschaft (§ 11 NG 1990) der Gemeinden Jennersdorf, Minihof-Liebau, Mogersdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Sankt Martin an der Raab und Weichselbaum wird zum Landschaftsschutzgebiet Raab erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Schutzgegenstand ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen Kulturlandschaft, den Wäldern, Gewässern, Wiesen, der natürlichen Vegetation und historischen Denkmalen.
Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten,
Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 bedürfen folgende Vorhaben auf Flächen gemäß § 81 Abs. 5 leg.cit. einer Bewilligung der Landesregierung:
(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
(1) Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unbeschadet des Abs. 2 von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 unberührt, soferne die Einhaltung der Verbote dieser Nutzung entgegensteht. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 4 und 7 finden auf Flächen Anwendung, für die gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75 NG 1990) oder sonstigen Programmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union Förderungen zum Zwecke der Erhaltung oder Pflege von Grünflächen beantragt und gewährt werden.
Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben.
Das Landschaftsschutzgebiet Raab erhält die Bezeichnung “Naturpark Raab”.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 1979, mit der der Schlößlberg Mogersdorf zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, LGBl. Nr. 44/1979, außer Kraft.
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