10000481•Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
10000481Bekämpfung der San-Jose-SchildlausOrdinance30.12.1997
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"6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1997 betreffend die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
StF: LGBl. Nr. 72/1997
Auf Grund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung des Aussreibung des San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Cornst.).
Im Sinne dieser Verordnung sind
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Absatz 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (z. B. durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein der San-Jose-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.
In der Befallszone und in der Sicherheitszone sind Wirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus so zu behandeln, daß der Schadorganismus wirkungsvoll bekämpft und seine Ausbreitung verhindert wird.
(1) Befallene Pflanzen in Baumschulen sind zu vernichten.
(2) In der Befallszone
Die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus in der Sicherheitszone (§ 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen und mindestens einmal jährlich darauf zu kontrollieren, ob die San Jose-Schildlaus aufgetreten ist.
Aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind und von frischen Früchten, an denen ein Befall festgestellt worden ist, sind die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die allenfalls noch vorhandenen San-Jose-Schildläuse vernichtet werden.
Das Halten der San-Jose-Schildlaus ist verboten.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und des § 8 finden auf befallene frische Früchte keine Anwendung, wenn