Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. August 1999, mit der Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens von biogenen Materialien zugelassen werden Verordnung betreffend das Verbrennen von mit Feuerbrand befallenen Pflanzen)
StF: LGBl. Nr. 50/1999
Aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf Pflanzen- und Pflanzenteile Anwendung, die im Sinne der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 18/1983, als vom Feuerbrand befallen registriert sind und für die das Verbot des § 4 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, Geltung hat.
§ 2 Ausnahmeregelung
Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ist das punktuelle Verbrennen der in § 1 genannten Pflanzen- und Pflanzenteile ganzjährig erlaubt.