Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 1999, mit welcher der 25. Oktober 1999 für die öffentlichen Berufsschulen schulfrei erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 59/1999
Auf Grund der §§ 51 Abs. 3 und 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet:
§ 1
Für die öffentlichen Berufsschulen wird der 25. Oktober 1999 für schulfrei erklärt.