20000008•Ermächtigung von Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen
20000008Ermächtigung von Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von ZulassungsstellenOrdinance28.09.1999
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. September 1999, mit der im Bundesland Burgenland Behörden bestimmt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
StF: LGBl. Nr. 56/1999
Gemäß § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher burgenländischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden Eisenstadt und Rust ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt festgelegt:
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) §§ 1 und 2 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.
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