Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Wimpassing an der Leitha, Pamhagen und Wallern im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 9/2000
Auf Antrag der Gemeinden Wimpassing an der Leitha, Pamhagen und Wallern im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
Art. 1
Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden auf nachstehende Bezirkshauptmannschaften: