Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung | Omnilex
20000039•Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
20000039Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die LandesregierungOrdinance01.04.2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Feber 2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 24/2000
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Eberau und Bildein auf die Landesregierung übertragen:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.