20000123•Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001
20000123Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001Law01.01.2002
Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Anpassung von Geldbeträgen in Landesgesetzen an die Einführung des Euro (Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001)
StF: LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. Nr. 17/1989, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/1992 und 75/2000, wird wie folgt geändert:
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1991 und 33/1997, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird der Betrag „3.000.- S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert:
monatlicher Zuschuss
gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
196,60 Euro
525,40 Euro
182,80 Euro
537 Euro
169 Euro
543,50 Euro
155,20 Euro
549,40 Euro
141,40 Euro
561,70 Euro
127,60 Euro
567,50 Euro
113,80 Euro
574,10 Euro
100 Euro
586,40 Euro
86,50 Euro
592,20 Euro
72,70 Euro
598,10 Euro
58,90 Euro
610,40 Euro”
Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1958, wird wie folgt geändert:
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „S 60.000,-” durch den Betrag „4.360 Euro”, der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” sowie der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1980 und 30/1991 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 64/1973, wird wie folgt geändert:
Im § 12 wird der Betrag „550 Millionen Schilling” durch den Betrag „40 Mio. Euro” ersetzt.
Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Die Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert:
Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert:
Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert:
Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird wie folgt geändert:
Im § 11 der Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981, wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 55/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 21 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, wird wie folgt geändert:
Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S” durch den Betrag „370 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 13 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.
Die Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 94 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 31 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert:
Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1970 und 9/1993, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken, LGBl. Nr. 16/1989, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.090 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 38 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „50.000,-- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert:
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1
145,40 Euro
Stufe 2
268,00 Euro
Stufe 3
413,50 Euro
Stufe 4
620,30 Euro
Stufe 5
842,40 Euro
Stufe 6
1.148,70 Euro
Stufe 7
1.531,50 Euro“
“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:
Im Artikel II Abs. 3 wird der Betrag „S 2.635,--” durch den Betrag „191,50 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 14e wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird wie folgt geändert:
Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” und der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:
a)
in der Ortsklasse I
43,60 Euro
b)
in der Ortsklasse II
32,70 Euro
c)
in der Ortsklasse III
21,80 Euro
d)
in der Ortsklasse IV
10,90 Euro.”
a)
bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2
36,30 Euro
b)
bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2
50,80 Euro
c)
bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 bis 70 m2
72,60 Euro
d)
bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2
94,40 Euro
e)
bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis 130 m2
116,20 Euro
f)
bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m2
145,30 Euro.
§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.”
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert:
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 10 wird der Betrag „S 6.000,-” durch den Betrag „440 Euro” ersetzt.
Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:
Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
einer Person
25.440 Euro
zwei Personen
39.975 Euro
drei Personen
43.605 Euro
vier Personen
47.965 Euro.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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