Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Juli 2002, mit der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes ausgeführt werden
StF: LGBl. Nr. 84/2002
Auf Grund des § 45 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1
Zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und Kleinwild gemäß § 4 Abs. 2 und 4 Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, durch Fleischuntersuchungsorgane oder besonders geschulte Hilfskräfte ist das Formular der Anlage zu verwenden. Dieses Formular ist vom Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit der Abschussliste der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und im Anschluss drei Jahre hindurch aufzubewahren.
§ 2
Die Anlage 27 der Burgenländischen Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 59/2001, wird mit der Maßgabe auch Bestandteil der vorliegenden Verordnung, als nach der Spalte 30 die Anlage zu der vorliegenden Verordnung angefügt wird.