20000217•Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare
20000217Bekämpfungsmaßnahmen gegen StareOrdinance24.07.2003
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"6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden
StF: LGBl. Nr. 48/2003
Auf Grund der §§ 2 und 13 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
(1) Zur Bekämpfung der Stare werden im Jahre 2003 folgende gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet:
(2) Mit der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 1. Juli 2003. Die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2003 zu beenden.
(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(1) Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke in den in § 1 genannten Gemeinden zu tragen. Das Maß der Verpflichtungen richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 50 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als 3 Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bemessung und Vorschreibung der Kosten obliegt dem Gemeinderat.