20000222•Eisenstädter Stadtrecht 2003
20000222Eisenstädter Stadtrecht 2003Announcement12.12.2025
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}Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Wiederverlautbarung des Eisenstädter Stadtrechts
Landesverfassungsgesetz, mit dem für die Freistadt Eisenstadt ein Statut erlassen wird (Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003)
StF: LGBl. Nr. 56/2003
LGBl. Nr. 34/2012, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019, LGBl. Nr. 54/2025 (§ 10a wurde richtigkeitshalber zu § 8a)
LGBl. Nr. 97/2025
Im RIS seit
12.12.2025
(1) Die Landeshauptstadt Eisenstadt ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist berechtigt die Bezeichnung „Freistadt” zu führen.
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(1) Das Gebiet der Freistadt Eisenstadt umfasst die Katastralgemeinden Eisenstadt, Oberberg Eisenstadt, Unterberg Eisenstadt, Kleinhöflein im Burgenland und St. Georgen am Leithagebirge.
(2) Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zu Zwecken der Verwaltung in Stadtbezirke zu unterteilen.
(3) Bei der Abgrenzung der Stadtbezirke ist auf die kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der in diesem Stadtbezirk und auf die Interessen der in den von Art. I der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1970, LGBl. Nr. 45, erfassten Gemeinden wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) Bedacht zu nehmen.
(4) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.
(1) Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(2) Das Wappen der Freistadt Eisenstadt zeigt einen roten Schild, aus dessen Fußrand ein silberfarbener, schwarz ausgefugter Quaderturm mit drei sichtbaren Zinnen auf einem sich seitlich etwas verbreiternden Unterbau emporragt. Der Turm weist ein viereckiges schwarzes Fenster mit silberfarbenem Gitter und unter diesem ein schwarzes, offenes, halbrundes Tor auf, das mit einem zur Hälfte herabgelassenen silberfarbenem Fallgatter versichert ist. Auf dem Zinnenkranz des Turms steht ein schwarzer, rotbezungter und golden bewehrter Adler mit den Insignien F III (Ferdinand III.) auf der Brust. Auf dem Hauptrand des von einer ornamentierten bronzefarbenen Einfassung umgebenen Schilds ruht eine silberfarbene Mauerkrone mit fünf sichtbaren Zinnen.
(3) Das Stadtsiegel ist rund, trägt einfärbig das Stadtwappen und um das Stadtwappen die Aufschrift „Freistadt Eisenstadt, Burgenland”.
(4) Das Stadtwappen darf nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden. Der Stadtsenat kann die Führung des Stadtwappens in der Stadt ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies auch im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.
(5) Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(6) Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.
(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.
LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Die Stadt kann sich mit anderen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 5c entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden und der Stadt gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
(2) Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und der Stadt auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung notwendig ist.
(3) Die Selbständigkeit der Stadt sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 5c Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft wird, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
(6) Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(7) Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.
LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 5b Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
(2) Die Satzung einer nach § 5b Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Der Gemeinderat besteht aus 29 Mitgliedern und wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
(3) Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(4) Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (§ 91) in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
(5) Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 91 die Fortführung der Geschäfte.
Außerkrafttretensdatum
Beachte
§ 7a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und zweiten Vizebürgermeister und den übrigen Stadtsenatsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt sieben. Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.
(2) Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.
(3) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist dieser in die letzte Zahl der Senatsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, so ist der Bürgermeister im Stadtsenat nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Stadtsenats. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Stadtsenat.
(3a) Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.
(4) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des § 77 Abs. 3 zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 81a GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß § 81a Abs. 3 GemWO 1992 enthalten ist.
(5) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenats werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (§ 7) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Stadtsenats mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 97/2025
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 97/2025
Im RIS seit
12.12.2025
Die Organe der Stadt sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
LGBl. Nr. 54/2025
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Landeshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:
(2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) zu leisten.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2025
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Ein Mitglied des Gemeinderats (Ersatzmitglied nach § 7a) ist seines Mandats verlustig zu erklären, wenn
(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats (Ersatzmitglieds nach § 7a), das Enden des Amts eines Mitglieds des Stadtsenats und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 54/2025
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 4) anderen Organen der Stadt zugewiesen sind.
(2) Der Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind insbesondere vorbehalten:
(3) Der Gemeinderat überwacht die Geschäftsführung der Organe der Stadt im eigenen Wirkungsbereich sowie der Verwaltungen der Gemeindeanstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.
(4) Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz anderen Organen der Stadt zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5) Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 72/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2) Der Stadtsenat hat das Recht selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3) Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem Verfassungsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
(4) Werden nach Abs. 3 Z 7 oder 8 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(5) Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Stadtsenat in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Die vom Bürgermeister verschiedenen Mitglieder des Stadtsenats bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt des Vertrauens jener Gemeinderatspartei, die sie in den Stadtsenat gewählt hat.
(2) Wird auf Grund eines schriftlichen Antrags, der unbeschadet des § 35 Abs. 4 vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, einem Mitglied des Stadtsenats von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen, so erlischt sein Amt als Mitglied des Stadtsenats. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.
(3) Bei der Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag gemäß Abs. 2 müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats von der betreffenden Partei anwesend sein.
(1) Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister zumindest einmal in jedem Vierteljahr einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Stadtsenats unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird.
(2) In den Sitzungen des Stadtsenats führt der Bürgermeister den Vorsitz. Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Ist der Stadtsenat in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 47 Abs. 4.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Grundsätze für die Geschäftsführung des Gemeinderats sinngemäß. Hinsichtlich des Abs. 3 sowie der sinngemäßen Anwendung der §§ 35 Abs. 4 und 39 Abs. 2 ist von der Anzahl der stimmberechtigten Stadtsenatsmitglieder auszugehen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Stadtverwaltung; er vertritt die Stadt nach außen.
(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrats und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht § 18 anzuwenden ist.
(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
20.04.2017
(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja”, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder oder gemäß § 17 Abs. 4a gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1 oder 3 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(5) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters enthält die Gemeindewahlordnung.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 97/2025
Im RIS seit
12.12.2025
(1) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder einen wesentlichen Nachteil für die Stadt erwarten lässt, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss gesetzmäßig ist.
(2) Richten sich die in Abs. 1 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Stadtsenats, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
(2) In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile Privateigentum in Anspruch zu nehmen.
(3) Verfügungen nach Abs. 1 und 2 können sofort vollstreckt werden.
(1) Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Stadt abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.
(2) Der Bürgermeister darf hiebei weder den Voranschlag noch den Stellenplan, noch den Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 72/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, heranzuziehen.
(2) Als Vorstand des Magistrats kann der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 97/2025
Im RIS seit
12.12.2025
Die Mitglieder des Stadtsenats haben den Bürgermeister in der Ausübung seiner Funktion zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereichs, die er ihnen zuteilt, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen.
(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs sind vom Bürgermeister durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Bei der Besorgung dieser Aufgaben ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Stadtsenats zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenats an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich.
(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Stadtbezirken oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Stadtbezirksvorstehers bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.
(2) Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Zur Beratung und Unterstützung des Stadtbezirksvorstehers ist der Stadtbezirksausschuss berufen. Der Stadtbezirksausschuss besteht aus dem Stadtbezirksvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Stadtbezirksvorsteher und die weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl -in Stadtbezirken, die in einen oder in mehrere Wahlsprengel eingeteilt waren, das Wahlergebnis im betreffenden Stadtbezirk - maßgebend ist; dabei ist der Stadtbezirksvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Stadtbezirksausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Stadtbezirk haben. Die im Stadtbezirk wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Stadtbezirksausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Stadtbezirksausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Der Stadtbezirksvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Stadtbezirks laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(5) Der Bürgermeister hat den Stadtbezirksvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Stadtbezirk beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder oder sonstige Erfordernisse dieser örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
(6) Der Stadtbezirksvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Organe der Stadt (§ 6 Abs. 1) über Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Stadtbezirksvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Stadtsenats über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Unterteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke (§ 2 Abs. 2), die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 97/2025
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016
Im RIS seit
12.12.2025