20000345•Schutz der Bediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären
20000345Schutz der Bediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige AtmosphärenOrdinance01.08.2005
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2005 über den Schutz der Bediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären (L-VEXAT)
StF: LGBl. Nr. 53/2005
Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 4, 6, 8, 11, 12, 16, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 6 und 8, § 31 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 3 und 4, §§ 33 und 35, § 38 Abs. 1 und 2, § 39, § 40 Abs. 3, § 41, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 46 Abs. 1 Z 4, 5 und 6, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, §§ 67, 68 und 69 Z 6 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2000 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 134 vom 07.06.2000 S. 36, umgesetzt.
(1) Die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
(3) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 VEXAT sind ohne die Wendung „Baustellen“ anzuwenden.
(2) Gemäß § 95 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, und in § 11 Abs. 4 VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, festgelegt werden.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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